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Erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, so bedeutete dies für den Anwalt, der den VN vertritt, nicht, dass er auf die richtige Wertung der Rechtslage durch die Rechtsschutzversicherung vertrauen darf. Vielmehr ist es Aufgabe und Pflicht des Anwalts, selber den Stand zu prüfen und zu entscheiden, ob die Führung des Rechtsstreites empfohlen ist.[14]

Ein Anwalt kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er wegen fehlender vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung eine unschlüssige Klage erhebt. Eine zuvor erteilte Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung schließt die Haftung einer erhobenen unschlüssigen Klage nicht aus. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten nicht dadurch modifiziert oder eingeschränkt werden, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckungszusage erteilt hat.[15] Dieser Entscheidung und Begründung ist zuzustimmen, da davon auszugehen ist, dass lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt besteht und nicht auch seitens des Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung.

[14] KG NJW 2014, 397 (ergangen zur Problematik der Schönheitsreparaturklausel).
[15] LG Flensburg VersR 2013, 1172.

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