Rz. 122

Das BayObLG[147] und das LG Hamburg[148] kamen zu dem Ergebnis, § 14 HeimG sei auf eine Verfügung des Betreuten zugunsten des Betreuers nicht analog anzuwenden. Auch die Sittenwidrigkeit einer solchen Verfügung wurde vom BayObLG verneint.

 

Rz. 123

Dies sieht – zumindest im Ergebnis – das OLG Braunschweig anders. Nach dessen Meinung kann eine Erbeinsetzung des Betreuers durch den Betreuten u.U. sittenwidrig sein.[149] Das Gericht begründet dies mit den Grundsätzen des Betreuungsrechts und dass es das Gesetz als sittenwidrig missbillige, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, wenn der Notar nicht von dem Betreuten, sondern von dem begünstigten Betreuer hinzugezogen wurde. Für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit reiche es aus, dass sich der Betreuer, der durch die von ihm herbeigeführte letztwillige Verfügung bedacht ist, der Tatumstände bewusst ist, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt.

[147] BayObLG FamRZ 1998, 702 = FGPrax 1998, 59 = NJW 1998, 2369 = ZEV 1998, 232 = MDR 1998, 414.
[148] LG Hamburg DNotI-Report 2000, 86 = FamRZ 2000, 1189.
[149] OLG Braunschweig ZEV 2000, 448.

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