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Beim Vermächtnisnießbrauch wird der Nießbrauch am Kapitalvermögen durch einen Erben aufgrund einer letztwilligen Verfügung bestellt. Dies führt (wenn man der alten Ansicht der Finanzverwaltung folgt) ebenso wie der Vorbehaltsnießbrauch grundsätzlich zu einer Besteuerung der Kapitalerträge beim Nießbraucher.[152] Auch hier gelten jedoch die oben genannten Bedenken von Rechtsprechung und Literatur, die in der Regel zu einer Zurechnung zum Gesellschafter (Nießbrauchbesteller) führen sollten.

 

Praxishinweis

Letztlich ist nicht sicher, ob und inwieweit Erträge dem Nießbraucher ertragsteuerlich zuzuweisen sind. Daher sollte auch hier eine vertragliche Vereinbarung "unerwünschte" Nebenwirkungen abfedern, indem z.B. die steuerliche Behandlung, von welcher die Parteien ausgehen, festgehalten wird und Ausgleichs- und Erstattungsmechanismen vorgesehen werden, wenn diese steuerlichen Annahmen nicht eintreten.

[152] BMF v. 23.11.1983, IV B 1 – S 2253 – 103/83, BStBl I, 508, Tz 55.

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