Rz. 194
Gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG können Schulden und Lasten grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Vermögenserwerben/-gegenständen stehen.[197] Soweit Schulden und Lasten einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensgegenständen aufweisen, deren Erwerb (vollständig) steuerfrei ist (z.B. mit einem Familienheim i.S.v. § 13Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c ErbStG oder einem denkmalgeschützten Bauwerk i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG), können sie gar nicht abgezogen werden. Diese Rechtsfolge lässt sich aber ggf. durch einen Verzicht auf die entsprechende Steuerbefreiung vermeiden.
Auf die Verschonungen nach § 13a ErbStG (Produktivvermögen) kann aber beispielsweise nicht verzichtet werden. Soweit § 13a ErbStG keine 100 % Befreiung, sondern nur 85 % Befreiung vorsieht, kommt aber ein anteiliger Schuldenabzug i.H.v. 15 % in Betracht (vgl. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG).
Rz. 195
Dieselben Grundsätze gelten nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG auch für Schulden und Lasten, die mit nach § 13d ErbStG befreitem Vermögen (zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[198] Sie sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13d ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13d ErbStG entspricht.
Rz. 196
Nutzungsrechte, insbesondere Nießbrauchs- und Wohnrechte können den Verkehrswert mindern.[199] Diese werden grundsätzlich im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gesondert (als Abzugsposten) in Ansatz gebracht. Kommt es aber zu einem Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts gem. § 198 BewG, fließen derartige Nutzungsrechte schon in die Grundstücksbewertung verkehrswertmindernd ein. Für diesen Fall verhindert § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können.[200]
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