Rz. 143
Begehrt der Kläger neben einer auf ein – beziffertes oder unbeziffertes (also in das Ermessen des Gerichts gestelltes, siehe dazu Rdn 11) – Schmerzensgeld gerichteten Leistungsklage die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden, so bedarf es der Abgrenzung der Streitgegenstände (siehe oben § 25 Rdn 133) der beiden Klagen. Denn ein neben einem Leistungsbegehren verfolgter Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, das heißt auch solche Positionen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden; dem steht nicht entgegen, dass einzelne Schadenspositionen bei Klageerhebung bereits entstanden waren (siehe auch Rdn 130). Die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Gesundheitsschäden umfasst – mangels (zumindest durch Auslegung zu ermittelnder) eindeutiger Einschränkung auf materielle Schäden – stets auch den Ersatz immaterieller Schäden.
Rz. 144
Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorhersehbare künftige Verletzungsfolgen (siehe oben Rdn 100) sollen regelmäßig bereits durch das mit der Leistungsklage – unbeschränkt (siehe Rdn 145) – geltend gemachte Schmerzensgeld abgegolten werden: Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, muss die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes – das heißt neben den bereits eingetretenen und objektiv erkennbaren Schadensfolgen auch diejenigen, deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann – in die Bemessung eines im Wege der Leistungsklage begehrten Schmerzensgeldes miteinbezogen werden. Lediglich befürchtete Verletzungsfolgen, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben mussten, können dagegen den Streitgegenstand einer neben einer unbeschränkten Leistungsklage erhobenen Feststellungsklage bilden (siehe dazu Rdn 101 ff.). Dies setzt allerdings voraus, dass entsprechend vorgetragen wird, also ein solches Begehren überhaupt – was indes auch durch Auslegung ermittelt werden kann – zur Entscheidung gestellt wird.
Rz. 145
Vorhersehbare künftige Verletzungsfolgen werden nur dann nicht mit einem im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Schmerzensgeld abgegolten, wenn der Kläger – zumindest konkludent – zum Ausdruck bringt, dass das mit der Leistungsklage verfolgte Schmerzensgeldbegehren nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verletzungsfolgen abdecken, also ein Teilschmerzensgeld unter Ausklammerung danach noch auftretender Schäden sein soll. Zulässig ist auch eine zeitliche Beschränkung, die an einen anderen Zeitpunkt – beispielsweise eine unfallbedingt erforderliche Operation – anknüpft. Eine solche offene Teilklage kommt insbesondere in Betracht, wenn sich wegen der ungewissen weiteren Folgen der Verletzung(en) das Gesamtschmerzensgeld noch nicht ausreichend beziffern lässt. Auch bei einer Ungewissheit der künftigen Entwicklung eines jugendlichen Geschädigten kann sich die Begrenzung des Leistungsbegehrens auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen anbieten. Eine neben dem Teilschmerzensgeld verfolgte Feststellungsklage erfasst sowohl vorhersehbare wie – bei entsprechendem Begehren – auch nur befürchtete zukünftige Verletzungsfolgen. Da es beim Teilschmerzensgeld um eine vom Kläger vorgenommene (zulässige) Beschränkung seines (teilbaren) Leistungsbegehrens geht, stellt sich insoweit die Frage eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht. In Betracht kommt allenfalls, dass das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für das kumulativ verfolgte Feststellungsbegehren fehlt, weil über den vom Leistungsantrag erfassten Zeitraum hinaus keine weiteren immateriellen Folgen vorhersehbar oder zumindest zu befürchten sind (siehe oben Rdn 99).
Rz. 146
Bedeutung hat diese – im Rahmen der Dispositionsmaxime – durch den Geschädigten als Kläger vorzunehmende Weichenstellung zum einen für die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes, da bei einem auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung – oder zu einem anderen Zeitpunkt (siehe oben Rdn 145) – bereits eingetretenen Verletzungsfolgen beschränkten Teilschmerzensgeld die lediglich vorhersehbaren zukünftigen Beeinträchtigungen außen vor bleiben müssen. Mindestens ebenso gewichtig sind die Auswirkungen der jeweiligen Antragstellung auf die Rechtskraft einer – auch im Adhäsionsverfahren (beachte auch: § 406 Abs. 3 S. 1 und 3 StPO und § 406a Abs. 3 StPO) – erstrittenen Entscheidung (siehe dazu auch § 25 Rdn 145) und damit die Möglichkeit von späteren Sch...