Rz. 168

Die Testierfähigkeit beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Alleinige Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament. Das Testament ist schriftlich (nicht notwendigerweise eigenhändig) niederzulegen und vom Testator in Gegenwart von zwei Zeugen, die anschließend mit ihrer Unterschrift die Unterschrift des Testators bestätigen, eigenhändig zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Erblasser jemand anderen hat für sich unterschrieben lassen und den Zeugen gegenüber diese Unterschrift als seine eigene anerkennt, Sect. 9 Wills Act 1937. Eine Zeugnisklausel könnte wie folgt lauten:

 

Rz. 169

Muster 26.32: Attestation clause

 

Muster 26.32: Attestation clause

(Place/Ort, Date/Datum)

(Unterschrift Testator)

(Name des Testators in Druckschrift)

Signed by the above named testator _________________________ as his last will and Testament in the presence of us both present at the same time together who then at his request and in his presence and in the presence of each other have hereunto subscribed our names as witnesses.

Dieses Schriftstück wurde durch den eingangs genannten Testator _________________________ als sein Testament unterschrieben, und zwar in gleichzeitiger Anwesenheit von uns beiden gemeinsam, und wir beide haben anschließend auf Bitten des Testators in Gegenwart des Testators und des jeweils anderen von uns hierauf als Zeugen unterschrieben.

(Unterschrift Zeuge 1)

(Vor- und Zuname in Druckschrift, Anschrift)

(Unterschrift Zeuge 2)

(Vor- und Zuname in Druckschrift, Anschrift)

 

Rz. 170

Da Großbritannien das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert hat, wird ein in Deutschland nach den Bestimmungen des deutschen Rechts formgerecht errichtetes Testament in England als formwirksam anerkannt. Die (zusätzliche) Beachtung der englischen Form könnte aber in einem dortigen Nachlassverfahren den Nachweis des deutschen Rechts erübrigen.

 

Rz. 171

Mehrere Personen können in einer einzigen Urkunde testieren. Ein solches gemeinschaftliches Testament(joint will) kann auch von nicht miteinander verheirateten Personen errichtet werden. Freilich wird die freie Widerruflichkeit der Verfügungen hierdurch auch bei Ehegattentestamenten nicht eingeschränkt.

 

Rz. 172

Der Widerruf eines Testaments erfolgt durch ausdrückliche Aufhebung des Testaments in einem neuen Testament, durch physische Vernichtung der Testamentsurkunde in Vernichtungsabsicht oder durch Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechenden Verfügungen. Im letzten Fall gilt das erste allerdings nur so weit als widerrufen, wie das neue dem alten widerspricht. Gem. Sect. 18 (1) Wills Act 1837 hat auch die Heirat des Testators nach Errichtung den automatischen Widerruf des gesamten Testaments zur Folge – soweit das Testament nicht ausdrücklich auch für den Fall der Heirat errichtet wurde. Im Fall der Scheidung oder Auflösung der Ehe sind gem. Sect. 18 A Wills Act 1837 alle Vermächtnisse zugunsten des ehemaligen Ehegatten so zu behandeln, als ob dieser vorverstorben wäre.

 

Rz. 173

Eine echte vertragliche Bindung kann auch durch Abschluss eines Testiervertrags(contract to make will, Muster hierzu siehe unten Rdn 427) nicht geschaffen werden. Allerdings erwirbt der Vertragspartner bei Verstoß des Erblassers gegen den Testiervertrag gegen den Nachlass einen Anspruch auf Schadensersatz. Geht es um die Einsetzung eines "Schlusserben", so wird der Überlebende aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf den Nachlass des Erstverstorbenen als Treuhänder kraft Gesetzes (constructive trust) behandelt. Weitere Schwächen dieser Gestaltung ergeben sich daraus, dass nur der Widerruf durch den Verpflichteten den Schadenersatz auslöst, nicht aber die kraft Gesetzes eintretende Unwirksamkeit des Testaments, z.B. die Wiederverheiratung des Erblassers. Der Vertrag ist nach englischem Vertragsrecht erst nach Erbringung einer Gegenleistung wirksam (consideration) – welche aber schon darin bestehen kann, dass der Partner eine entsprechende Verpflichtung eingeht. Aus einer gemeinschaftlichen Testamentserrichtung allein kann aber selbst dann, wenn gegenseitige Verfügungen getroffen werden, noch nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages geschlossen werden.[87] Zumindest wird verlangt, dass die gemeinschaftliche Verfügung einen klaren Hinweis darauf enthält, dass sie auf einer gemeinsamen Vereinbarung beruht.[88]

[87] Ausführlich Rauscher, ZEuP 1998, 140 zur Leitentscheidung Goodchild v Goodchild [1997] 3 All ER 63.
[88] Kanda Rovati, S. 14.

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