Rz. 2
Die Voraussetzungen der Teilnahme am Umlageverfahren ergeben sich nunmehr aus § 1 Abs. 1 und 2 AAG. Hiernach nehmen am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – teil. Von dieser Teilnahme am Ausgleichsverfahren U2 sind nur ganz wenige Fälle ausgenommen (§ 11 Abs. 2 AAG). Dagegen ist das Ausgleichsverfahren bei Krankheit (U1) von vornherein nur für diejenigen Arbeitgeber vorgesehen, die im Vorjahr des zu beurteilenden Kalenderjahres für mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt hatten (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 AAG). Bei der Berechnung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen. Nicht mitgezählt werden u.a. Auszubildende, schwerbehinderte Menschen, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Wehr- bzw. Zivildienstleistende. Gänzlich ausgeschlossen von dem U1-Verfahren sind unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts), Hausgewerbetreibende und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 1); letztere haben allerdings die Möglichkeit, schriftlich und unwiderruflich ihre Teilnahme zu erklären.
Rz. 3
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden je nach der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 S. 6 AAG), und zwar
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Faktor 0,75; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit einem Faktor 0,5; |
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bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden mit einem Faktor von 0,25. |
Bedeutung hat diese anteilige Zählung nur für die Feststellung der Umlagepflicht des Arbeitgebers (Erreichen der 30-Arbeitnehmer-Schwelle für U1). Inhaltlich bestehen keine Besonderheiten für Teilzeitbeschäftigte.
Rz. 4
Die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren ergibt sich unmittelbar aus dem AAG. Die Feststellung der Teilnahme erfolgt durch die zuständige Krankenkasse, die die hierfür notwendigen Angaben nach § 3 Abs. 2 AAG von dem Arbeitgeber erhält. Die Krankenkasse stellt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fest, welche Arbeitgeber für die Dauer des Kalenderjahres an der Umlage teilnehmen. Veränderungen während des Kalenderjahres führen erst zu Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres und ab diesem Zeitpunkt zu einer Auswirkung in der Teilnahme.