Rz. 82
In Verfahren bei erstmaliger Freiheitsentziehung in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 u. 7 FamFG erhält der Anwalt für jeden Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV in Höhe von 44,00 EUR bis 517,00 EUR (Mittelgebühr: 280,50 EUR). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 224,00 EUR.
Rz. 83
Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht darüber hinaus in jeder Instanz eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV. Voraussetzung ist ein gerichtlicher Termin, der auch stattgefunden hat (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 1 VV i.V.m. Anm. zu Nr. 6301 VV). Weder reicht eine Besprechung wie in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 VV noch entsteht die Gebühr für einen ausgefallenen Termin. Die Regelung der Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV ist in Teil 6 Abschnitt 3 unanwendbar (Anm. zu Nr. 6301 VV). Die Gebühr entsteht – anders als in Strafsachen – für mehrere Termine nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG) und beläuft sich auf denselben Rahmen wie die Verfahrensgebühr.
Rz. 84
Eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr ist nicht möglich.
Beispiel 40: Vertretung in einem erstmaligen Verfahren auf Freiheitsentziehung
Der Anwalt vertritt den Betroffenen in einem Verfahren auf Freiheitsentziehung nach § 415 FamFG und nimmt an der Anhörung teil.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 1 VV). Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt zu rechnen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
|
280,50 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV |
|
280,50 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
581,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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110,39 EUR |
Gesamt |
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691,39 EUR |
Rz. 85
Kommt es zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, liegt auch hier eine gesonderte Angelegenheit vor, da § 17 Nr. 4 RVG auch für Verfahren nach Teil 6 VV gilt. Gesonderte Angelegenheiten sind auch dann gegeben, wenn die einstweilige Anordnung von Amts wegen ergeht (§§ 331 S. 1, 332 S. 1; § 427 Abs. 1 S. 1 FamFG).
Beispiel 41: Vertretung in einem erstmaligen Verfahren auf Freiheitsentziehung
Der Anwalt vertritt den Betroffenen in einem Verfahren auf Freiheitsentziehung nach § 415 FamFG und nimmt an der Anhörung teil. Es ergeht sodann ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung.
Im Hauptsacheverfahren entstehen die Gebühren wie im vorangegangenen Beispiel 40. Hinzu kommt eine Verfahrensgebühr für das Anordnungsverfahren, wiederum nach Nr. 6300 VV. Wegen der geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung soll hier von der hälftigen Mittelgebühr ausgegangen werden.
I. |
Hauptsacheverfahren |
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Wie Beispiel 40. |
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II. |
Einstweilige Anordnung |
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1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV |
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140,25 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
160,25 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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30,45 EUR |
Gesamt |
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190,70 EUR |