Rz. 57

Für sonstige Beschwerden, die nicht den Hauptgegenstand betreffen, gelten die allgemeinen Regelungen der Nrn. 3500, 3513 VV (siehe hierzu § 21 Rdn 4 ff.). Hierzu zählen insbesondere Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung, gegen die Kostenfestsetzung, im Verfahren über die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen, gegen eine Aussetzung u.Ä.

 

Rz. 58

Der Anwalt erhält in diesen Fällen eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

 

Rz. 59

Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV. Eine Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ist hier nicht vorgesehen.

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