Rz. 66
Nach Nr. 3326 VV erhält der Anwalt für bestimmte Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine 0,75-Verfahrensgebühr, und zwar
beschränkt. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Rz. 67
Ist der Anwalt allerdings auch in der Hauptsache beauftragt, gilt § 16 Nr. 9 RVG. Die Tätigkeiten gehören mit zum Rechtszug und werden dann nicht gesondert vergütet.
Rz. 68
Hinzukommen kann in den vorgenannten Verfahren, soweit sie als Einzeltätigkeiten abzurechnen sind, eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV und auch eine Einigungsgebühr (Nrn. 1000 ff. VV).
Rz. 69
Wird der Anwalt zunächst nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt und anschließend mit der Gesamtvertretung, gilt § 15 Abs. 1 RVG. Die für die Einzeltätigkeit entstandene Vergütung geht in der Vergütung der Hauptsache auf.
Beispiel 26: Einzeltätigkeit nach Nr. 3326 VV
Der Anwalt ist in einem Verfahren nach § 102 Abs. 3 ArbGG beauftragt. Einen Auftrag in der Hauptsache hat er nicht. Es kommt zu einem gerichtlichen Termin (Wert: 3.000,00 EUR).
Der Anwalt erhält nach Nr. 3326 VV eine 0,75-Verfahrensgebühr und nach Nr. 3332 VV eine 0,5-Terminsgebühr.
1. |
0,75-Verfahrensgebühr, Nr. 3326 VV |
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166,50 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV |
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111,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
297,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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56,53 EUR |
Gesamt |
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354,03 EUR |