Rz. 32

Im ersten Rechtszug erhält der Anwalt auch in Arbeitssachen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Auch insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.

 

Rz. 33

Die Terminsgebühr entsteht auch schon dann, wenn der Anwalt an der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden nach § 54 ArbGG teilnimmt. Sie entsteht ebenso bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, auch wenn weder ein gerichtlicher Termin noch eine Besprechung der Anwälte stattgefunden hat.[15]

 

Rz. 34

Auch die Einigungsgebühr kann im gerichtlichen Verfahren anfallen. Eine Einigung entsteht insbesondere dann, wenn in einem Kündigungsrechtsstreit der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt und dem Arbeitnehmer anbietet, er könne wieder arbeiten kommen, und der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt.[16]

 

Beispiel 11: Güteverhandlung mit Einigung

In der Güteverhandlung erklärt der beklagte Arbeitgeber, er sei bereit, aufgrund der Kündigungsschutzklage die Kündigung zurückzunehmen; der Beklagte könne ab sofort wieder arbeiten kommen (Monatseinkommen 2.000,00 EUR). Der Beklagte geht darauf ein.

Entstanden ist neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr jetzt auch eine Einigungsgebühr, da die Voraussetzungen der Nr. 1000 Nr. 1 VV erfüllt sind. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.385,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,15 EUR
Gesamt   1.648,15 EUR
 

Rz. 35

Einigen sich die Parteien über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und vereinbaren sie dabei eine Abfindung, die der Arbeitnehmer erhalten soll, bleibt diese beim Gegenstandswert außer Ansatz (§ 42 Abs. 2, 2. Hs. GKG). Sonstige Vereinbarungen (Zeugnis, Dienstwagen etc.) erhöhen dagegen den Wert, vorausgesetzt, es bestand insoweit ein Streit oder eine Ungewissheit.

 

Rz. 36

Soweit die Parteien anlässlich eines Vergleichs über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses weitere Gegenstände regeln, entsteht eine Einigungsgebühr nur dann, wenn über diese Gegenstände Streit oder Ungewissheit bestand. Anderenfalls handelt es sich nur um deklaratorische Regelungen, die nicht zu einem Vergleichsmehrwert führen. Zum Teil wird hier noch ein Mehrwert in Höhe eines Bruchteils für das Titulierungsinteresse angenommen.

 

Beispiel 12: Rechtsstreit mit Einigung über Kündigung und Vereinbarungen über weitere Gegenstände

In der Güteverhandlung einigen sich die Parteien über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig vereinbaren sie, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Note "gut" erhalte (Monatseinkommen: 2.000,00 EUR).

a) Die Erteilung des Zeugnisses oder die Benotung waren streitig.

b) Über die Erteilung des Zeugnisses war zuvor noch nicht gesprochen worden. Die Regelung wird zur Klarstellung mit aufgenommen.

c) Der Arbeitgeber hatte schon zuvor schriftlich zugesagt, ein gutes Zeugnis zu erteilen.

Im Fall a) ist ein Mehrwert gegeben, der nach dem Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist (Streitwertkatalog Nr. 29.2).

Im Fall b) bestand zwar kein Streit; hier dürfte jedoch das Titulierungsinteresse als Mehrwert mit 10 % einer Monatsvergütung zu berücksichtigen sein (Streitwertkatalog Nr. 29.1).

Im Fall c) bestand weder Streit noch Ungewissheit. Ebenso wenig bestand ein Titulierungsinteresse, da das gute Zeugnis bereits schriftlich zugesagt worden war. Hier dürfte es bereits tatbestandlich an einer Einigung über weiter gehende Gegenstände fehlen.

 
I. Abrechnung in Fall a)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   132,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als    
  1,3 aus 8.000,00 EUR (652,60 EUR),    
  ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   249,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als    
  1,5 aus 8.000,00 EUR (753,00 EUR),    
  ist nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.901,20 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   361,23 EUR
Gesamt   2.262,43 EUR
II. Abrechnung in Fall b)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   39,20 EUR
  (Wert: 100,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als    
  1,3 aus 6.100,00 EUR (579,80 EUR),    
  ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   535,20 EUR
  (Wert: 6.100,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   390,00 E...

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