Rz. 427

Die im Rahmen von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag gefallene Äußerung des Bevollmächtigten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer erhalte eine Abfindung und ein gutes Zeugnis nur, wenn er die Auflösung akzeptiere, stellt keine zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags geeignete rechtswidrige Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dar. Einen Abfindungsanspruch kann der Arbeitnehmer nur in Fällen des § 1a KSchG, der §§ 9, 10 KSchG bzw. des § 112 BetrVG geltend machen. Der Zeugnisanspruch hat eine wahrheitsgemäße, wohlwollende Beurteilung zum Gegenstand. Anspruch auf ein "gutes" Zeugnis besteht nicht ohne weiteres, sondern nur dann, wenn entsprechende Leistungen des Arbeitnehmers vorliegen. Die Infragestellung der Abfindung und des "guten" Zeugnisses betrifft daher zusätzlich zu vereinbarende Vertragskomponenten und kann nicht als Drohung mit einem "Übel" aufgefasst werden (vgl. LAG Brandenburg v. 16.10.1997 – 3 Sa 196/97, DB 1998, 2376). Die Ankündigung, kein gutes Zeugnis auszustellen, stellt grds. keine rechtswidrige Drohung dar (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 3.4.2008 2 Ta 51/08, juris Rn 19).

 

Rz. 428

Im Ergebnis anders ist dies zu sehen, wenn der Arbeitgeber sich (lediglich) verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Endzeugnis mit "guter" Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen. Auch wenn der Arbeitgeber sich im Rahmen eines Abwicklungsvertrags verpflichtet, eine überdurchschnittliche Beurteilung (vgl. BAG v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13) zu erteilen, so ist dies nach der Rechtsprechung des BAG keine angemessene Kompensation für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Es bedarf dann keiner Entscheidung, ob die Abwicklungsvereinbarung auch aufgrund der vom Arbeitnehmer erklärten Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. BAG v. 24.09. 2015 – 2 AZR 347/14).

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