Rz. 209
Aus dieser für die praktische Handhabung nicht ganz einfachen gesetzlichen Regelung folgt für die Praxis letztlich eine Vierstufigkeit zur Ermittlung der gültigen Steuerpflicht (Berechnungsmodell):
Rz. 210
Hinweis (zur Berechnung der Fünftel-Regelung in vier Stufen)
Berechnung des steuerbegünstigten Betrags der Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG:
Erste Stufe:
Ermittlung der tariflichen ESt für das zu versteuernde Einkommen abzüglich Abfindung gem. Grund- oder Splittingtarif. Dies ergibt einen Betrag i.H.v. … EUR.
Zweite Stufe:
Ermittlung der tariflichen ESt für das Einkommen gem. Grund- oder Splittingtarif zuzüglich 1/5 der Abfindung. Dies ergibt einen Betrag i.H.v. … EUR.
Dritte Stufe:
Ermittlung der Differenz des in Stufe 1 und Stufe 2 ermittelten Betrages.
Vierte Stufe:
Multiplikation des Differenzbetrages mit dem Faktor 5.
Der Gesamtbetrag der Steuerbelastung i.S.d. § 34 EStG ergibt sich aus der Addition der Beträge der 1. und der 4. Stufe.
Rz. 211
Das Berechnungsmodell zu § 34 Abs. 1 S. 2 EStG macht deutlich, dass die gesetzliche Fünftel-Regelung nicht mit einer Fünf-Jahres-Besteuerung zu verwechseln ist. Die Steuer wird nur einmal, und zwar im Jahr des Zuflusses der Abfindung, erhoben.
Praxistipp
▪ | Durch die Fünftel-Regelung wird der Steuerpflichtige Teil der Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt. |
▪ | Dies führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen. |
▪ | Die Steuer wird nicht über fünf Jahre erhoben, sondern die Steuer wird in dem Jahr fällig, in dem die Abfindung zufließt. |
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