Rz. 259
Die Outplacement-Beratung, insb. in der Form des Newplacement mit der stärkeren Akzentuierung auf die Unterstützung bei der erfolgreichen Suche nach der angestrebten neuen Tätigkeit, gewinnt an Bedeutung und hat sich inzwischen bei vielen Unternehmen als Teil der Trennungskultur für Führungskräfte bzw. ergänzendes Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau verankert. Die Einschaltung und Finanzierung eines externen Outplacement- oder Newplacementberaters durch den Arbeitgeber verfolgt den Zweck, den auf Veranlassung des Arbeitgebers ausscheidenden Mitarbeitern bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber im Sinne einer "Beruflichen Neuorientierung" behilflich zu sein. Dies erhöht die Chancen des Mitarbeiters, möglichst schnell einen neuen Arbeitsplatz zu finden (vgl. auch Lingemann/Groneberg, NJW 2011, 3629 ff.; Howald/Köninger, DB 2013, 598) und unterstützt den Arbeitgeber bei Trennungen von ansonsten schwierig kündbaren bzw. unkündbaren Arbeitnehmern.
Rz. 260
Die Outplacement-Beratung kann auch durch den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt (vgl. OLG Karlsruhe v. 13.5.2016 – 9 U 19/15, juris).
Rz. 261
Zum Teil räumen Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter ein doppeltes Wahlrecht ein. Dies bezieht sich zum einen darauf, sich den Outplacement-Berater selbst aussuchen zu können, der dann direkt mit dem Arbeitgeber bis zu einem festgelegten maximalen Wert abrechnet, zum anderen darauf, auf das Angebot der Outplacement-Beratung zu verzichten und den Wert der Outplacement-Beratung der Abfindung hinzuzufügen (vgl. § 5 des Mustervertrags, Rdn 454).
Rz. 262
In steuerlicher Hinsicht war lange nicht abschließend geklärt, ob ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer vorliegt und damit Lohnsteuerpflicht besteht (vgl. FG Baden-Württemberg v. 6.3.2007 – 4 K 280/06, NZA 2007, 738 = EFG 2007, 832; FG Düsseldorf v. 5.4.2000, NZA 2000, 1278 = DStRE 2000, 729). Steuerlich abzugrenzen war die Outplacement-Beratung (= Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz) von Trainings- u. Qualifizierungsmaßnahmen (im Sinne des SGB III im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen). Wenn der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft letztere Leistungen erbringt, wurde von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ausgegangen mit der Folge, dass diesbezüglich kein Arbeitslohn vorliegt (vgl. LStR, R 19.7 Abs. 2 S. 5; vgl. ferner Schmidt-Krüger, EStG § 19 Rn 100 Outplacement-Beratung). Hingegen wurde für die klassische Outplacement-Beratung überwiegend davon ausgegangen, dass diese als Lohn zu versteuern sei.
Rz. 263
Etwas überraschend und versteckt hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die unklare Thematik der Lohn-Versteuerung gelöst. Danach sind (neu) Outplacement-Beratungsleistungen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Nach § 3 Nr. 19 S. 2 EStG n.F. sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses steuerfrei.
Rz. 264
Geklärt hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 30.6.2022, dass der Arbeitgeber die ihm vom Outplacement-Berater in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen darf. Der Arbeitgeber sei aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH v. 30.6.2022 V R 32/20, juris).
Rz. 265
Outplacement erhöht nicht den Streitwert (vgl. AG Darmstadt v. 26.1.2017 – 305 C 83/16, juris).