Rz. 1
Nach der Erbeinsetzung ist die wichtigste und häufigste testamentarische Anordnung das Vermächtnis. Es beinhaltet die Zuwendung eines Vermögensvorteils, ohne den Bedachten als Gesamtrechtsnachfolger einzusetzen (§ 1939 BGB). Für den Vermächtnisnehmer wird ein Forderungsrecht gegen den Beschwerten – das kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein – begründet (§ 2174 BGB). Schuldner und damit Beschwerter des Vermächtnisanspruchs ist in der Regel der Erbe bzw. die Erbengesamtheit (§ 2147 BGB). Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) und tragen im Innenverhältnis die Vermächtnislast im Verhältnis der Erbteile bzw. im Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse (§ 2148 BGB).
Rz. 2
Erklärt der Erblasser ausdrücklich, dass dem testamentarischen Erben ein bestimmter Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt er gem. § 2149 BGB im Zweifel als dem gesetzlichen Erben vermacht. Den testamentarischen Erben trifft die Beweislast für einen davon abweichenden Erblasserwillen, insbesondere auch für einen Vorbehalt i.S.v. § 2086 BGB, der Erblasser habe das Testament später ergänzen wollen.
Rz. 3
Subsidiär gilt Schuldrecht, soweit spezielle Regelungen im Vermächtnisrecht fehlen. Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241–304, 311 BGB.
Rz. 4
Die zusätzlich zum erbvertraglich angeordneten Vermächtnis vereinbarte formfreie Verpflichtung zur Nichtverfügung über den Vermächtnisgegenstand (Verfügungsunterlassungsvertrag) löst bei Verstößen Schadensersatzpflicht aus, §§ 137 S. 2, 280 Abs. 1 BGB.
Rz. 5
Der Vermächtnisanspruch wird durch die jeweiligen sachenrechtlichen Übertragungsakte erfüllt, bei Grundstücken insbesondere durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe.
Rz. 6
In Fällen des wertbezogenen Vermächtnisses, bspw. ist ein Vermächtnis in Höhe des Geldwertes eines Bruchteils des Nachlasses zugewandt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses.
Wertermittlungsanspruch des Vermächtnisnehmers:
Ist einem Vermächtnisnehmer ein Anteil eines Nachlassgrundstücks als Geldanspruch zugewandt, dann steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Wertermittlung des Nachlassgrundstücks zum Stichtag des Erbfalls gem. § 242 BGB zu, wenn er die Kenntnis zur Geltendmachung seines Vermächtnisanspruchs benötigt. Der belastete Erbe hat die Kosten der Wertermittlung zu tragen.