Rz. 37
Bei einem Grundstücksvermächtnis aufgrund privatschriftlichen Testaments wird eine Übertragungsverpflichtung für eine Immobilie begründet, ohne dass das Kausalgeschäft notariell beurkundet wurde.
Rz. 38
Im Falle des Grundstücksvermächtnisses bedarf es neben der Einigung nach § 925 BGB der Eintragung in das Grundbuch aufgrund Bewilligung des/der Erben und Antrags des Vermächtnisnehmers (§§ 19, 13 GBO). Der Voreintragung des Erben bedarf es allerdings nicht (§ 40 Abs. 1 GBO).
Rz. 39
Zu erbringen ist lediglich der Erbnachweis. Wird beispielsweise ein Erbschein vorgelegt, so kann nicht zusätzlich die Vorlage einer Abschrift des Testaments und der Urkunde über seine Eröffnung verlangt werden. § 925a BGB enthält eine Vorlegungspflicht nur für Veräußerungsverträge und gilt nur für den die Auflassung beurkundenden Notar.
Rz. 40
Soweit einer der Erben minderjährig ist, kann er bei der Auflassung gleichwohl durch den miterbenden gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Beide stehen auf der gleichen Seite des Übertragungsvorganges, der gesetzliche Vertreter tritt mit seinem minderjährigen Kind nicht in rechtsgeschäftliche Beziehungen; und auch zwischen mehreren erbenden minderjährigen Kindern selbst findet im Fall der Vermächtniserfüllung eine Auseinandersetzung nicht statt.
Rz. 41
Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgaben die Erfüllung eines Vermächtnisses gehört, erstreckt sich auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer. Ist dieser minderjährig, bedarf es zu dieser Erklärung des Testamentsvollstreckers nicht der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters.
Rz. 42
Überträgt der Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers ein Grundstück, hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen. Sind ernsthafte, auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen herleitbare, hinreichende Tatsachen vorhanden, die gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers sprechen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Denn rechtsgrundlose Verfügungen sind als unentgeltliche Verfügungen anzusehen und zu solchen ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht befugt (§ 2205 Abs. 3 BGB). Soweit der Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile eines Grundstücks erfüllungshalber an Vermächtnisnehmer überträgt, bedarf es weder der Vorlage eines Erbscheins noch der Zustimmung bisher unbekannter – durch einen Pfleger zu vertretender – Nacherben, sondern es reicht für eine zulässige entgeltliche Verfügung aus, wenn sich die Pflicht zur Vermächtniserfüllung aus einem privatschriftlichen Testament ergibt.
Auch eine in einem notariellen Testament enthaltene postmortale Vollmacht an den Vermächtnisnehmer zur Vornahme der Auflassung ist möglich und zulässig.
Rz. 43
Der mit dem Grundstücksvermächtnis Beschwerte hat die Kosten der Grundstücksumschreibung zu tragen.