Rz. 71
Der Nießbrauch kann bestellt werden an Grundstücken, Erbbaurechten, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum, Dauerwohn- und -nutzungsrechten sowie an Grundpfandrechten, Forderungen und anderen Rechten und Beteiligungen. Beim Nießbrauch an einem Vermögen bspw. am Nachlass (§ 1085 BGB) muss das Nießbrauchsrecht durch Einzelakte an den einzelnen Vermögensgegenständen begründet werden. (Zum Nießbrauchsvermächtnis vgl. auch § 7 Rdn 144 ff.)
Rz. 72
Der Nießbrauch kann auch an einer realen Teilfläche eines Grundstücks begründet werden (§§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 3 GBO).
Rz. 73
Auch an einem ideellen Bruchteil (Miteigentumsanteil nach § 741 BGB) kann ein Nießbrauch bestellt werden. Selbst der Alleineigentümer kann an einem ideellen Grundstücksbruchteil einen Nießbrauch begründen, weil eine dem § 1114 BGB entsprechende Beschränkung fehlt.
Rz. 74
Zulässig ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs an einem ganzen Grundstück, beschränkt jedoch auf einen reinen Bruchteil (Quotennießbrauch). Selbst an einem Miteigentumsanteil ist ein Quotennießbrauch zulässig.
Rz. 75
Weit verbreitet ist der Nießbrauch an Erbteilen – zumeist des überlebenden Ehegatten an Erbteilen der Kinder. Für die Bestellung des Nießbrauchs an einem Erbteil ist notarielle Form erforderlich, weil nach § 1069 BGB die Vorschriften für die Übertragung – in diesem Fall § 2033 Abs. 1 BGB – gelten. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so kann die Belastung des Erbteils mit dem Nießbrauch bei den Nachlassgrundstücken im Wege der Grundbuchberichtigung (in Abt. II) vermerkt werden, weil es sich bei der Nießbrauchsbelastung um eine Verfügungsbeschränkung handelt (§§ 1068 Abs. 2, 1078 BGB). Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass die Miterben zuvor im Grundbuch als Eigentümer des Nachlassgrundstücks eingetragen werden (§§ 39, 47 GBO).
Rz. 76
Bestellt der Miterbe, der zur Einräumung des Nießbrauchs verpflichtet ist, den Nießbrauch nicht freiwillig (in notariell beurkundeter Form), so ist Klage gegen ihn zu erheben. Mit Rechtskraft des Urteils wird die von ihm abzugebende Willenserklärung ersetzt, § 894 ZPO. Da notarielle Beurkundung für den gesamten Einigungsakt vorgeschrieben ist, muss der Kläger seine Erklärung unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils noch vor einem Notar erklären. Erst dann ist die Form des § 2033 Abs. 1 BGB gewahrt.
Rz. 77
Auch in diesem Fall erscheint es zweckmäßig, in den Klagantrag die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs dahin gehend aufzunehmen, dass der Nießbrauch im Grundbuch vermerkt werden kann (§§ 19, 22 GBO).
Rz. 78
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs kann ebenfalls die Einigung über die Nießbrauchsbestellung am Erbteil erfolgen. Die Protokollierung des Vergleichs ersetzt nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung.
Rz. 79
Hinweis
Auch hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Grundbuchberichtigungsbewilligung bezüglich des Vermerks über die Nießbrauchsbestellung am Erbteil eines Nachlasses, zu dem ein Grundstück gehört, nach §§ 22, 19 GBO in den Vergleichstext mit aufgenommen wird, damit nicht eine weitere notarielle Beglaubigung erforderlich wird.
Formulierung: "Der Beklagte bewilligt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass zu Lasten des Nachlassgrundstücks eingetragen im Grundbuch von (...), Band (...), Heft (...), Bestandsverzeichnis Nr. (...), Markung (...), Flst. (...), die Bestellung des Nießbrauchs am Erbteil des Klägers in Abt. II des Grundbuchs vermerkt wird."