Rz. 30

Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Vermächtnisnehmers bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Das Besondere an § 210 Abs. 1 BGB ist, dass die Ablaufhemmung auch für die Fälle gilt, dass der Schuldner nicht voll geschäftsfähig ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge