a) Deutsche Fahrerlaubnis
Rz. 127
Für die Dauer des Fahrverbotes sind sämtliche von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und, wie dies § 25 Abs. 2 S. 2 StVG nunmehr ausdrücklich vorschreibt, auch internationale Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben.
Rz. 128
Achtung
In der Praxis wird meist nicht darauf geachtet, dass erst die Ablieferung auch eines evtl. in Deutschland ausgestellten internationalen Führerscheins die Fahrverbotsfrist in Gang setzt.
b) Ausländische Fahrerlaubnis
aa) EU-Fahrerlaubnis
(1) Inländischer Wohnsitz
Rz. 129
Hat der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, wird, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, der von einem EU-Staat ausgestellte Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes von der deutschen Behörde amtlich verwahrt (§ 25 Abs. 2 S. 3 StVG), d.h. es wird nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für Betroffene mit einem deutschen Führerschein gelten, vollstreckt.
(2) Wohnsitz im Ausland
Rz. 130
Hat der Betroffene keinen inländischen Wohnsitz, wird das Fahrverbot gem. § 25 Abs. 3 StVG in der Fahrerlaubnis vermerkt und dem Betroffenen die Fahrerlaubnis belassen. Die Fahrverbotsfrist beginnt allerdings erst mit der Anbringung des Vermerks im Führerschein, nicht bereits mit der Verwahrung einer Führerscheinkopie (OLG München DAR 2019, 161).
bb) Außereuropäische Fahrerlaubnis
Rz. 131
In allen anderen Fällen wird das Fahrverbot in die Fahrerlaubnis (die zu diesem Zwecke ggf. beschlagnahmt werden kann) eingetragen (§ 25 Abs. 3 S. 1 StVG).
Rz. 132
Sie ist dem Inhaber danach aber sofort wieder zurückzugeben, damit er sie im Ausland benutzen kann. Das Fahrverbot gilt nämlich nur für das Gebiet der Bundesrepublik. (Erst) mit der Anbringung des Vermerks läuft die Fahrverbotsfrist (§ 25 Abs. 5 StVG).
c) Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten
Rz. 133
Ist das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt, ist für die Fahrverbotsdauer ein Ersatzführerschein für die nicht betroffene Fahrzeugart zu erteilen. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird dann der Ersatzführerschein eingezogen und die ursprüngliche Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt.
Rz. 134
Dennoch kann der unter Hinweis auf VG Berlin (NZV 2001, 139) vertretenen Auffassung, wonach der Betroffene erst nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde Fahrzeuge der von dem Fahrverbot ausgenommenen Art fahren dürfe, nicht gefolgt werden, denn die Entscheidung des VG Berlin betrifft den Führerscheinentzug nach § 69a StGB, der zwingend die Fahrerlaubnis als Ganzes erfasst, während im Falle der Ausnahmegewährung ein Fahrverbot für den ausgenommenen Teil der Fahrerlaubnis von Anfang an nicht besteht.