a) Zusammenhängende Vollstreckung
Rz. 135
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob das Fahrverbot nicht in Etappen verbüßt werden kann. Das ist jedoch nicht möglich, das Fahrverbot muss "an einem Stück" verbüßt werden (BayObLG, Beschl. v. 20.5.2019 – 201 ObOWi 569/19).
b) Amtliche Inverwahrnahme
Rz. 136
Das Fahrverbot wird zwar grundsätzlich schon mit Rechtskraft wirksam, trotzdem zählt die Fahrverbotsfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Führerschein in amtliche Inverwahrnahme gegeben wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG; § 44 Abs. 4 S. 1 StGB) bzw. mit dem Eintrag eines Vermerks in die ausländische Fahrerlaubnis.
Rz. 137
Achtung: Abgabe vor Rechtskraft der Entscheidung
Des Öfteren wollen Betroffene nach einem entsprechenden Urteil ihren Führerschein zur Vollstreckung sofort zu den Akten reichen. Dabei wird übersehen, dass die Fahrverbotsfrist erst ab Rechtskraft der Entscheidung läuft, das Urteil aber trotz eines von der Verteidigung erklärten Rechtsmittelverzichts erst mit Ablauf der mit der Urteilszustellung an die Staatsanwaltschaft beginnenden Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Rz. 138
In diesen Fällen ist noch nicht einmal eine analoge Anrechnung nach den § 450 Abs. 2 StPO i.V.m. § 51 Abs. 5 S. 2 StGB möglich, da dort die Verwahrung ja gerade auf einer vorausgegangenen Zwangsmaßnahme beruht und nicht – wie hier – freiwillig erfolgt ist.
c) Anrechnung evtl. Beschlagnahme
Rz. 139
Die Zeit der Beschlagnahme oder vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) muss auf die Dauer des Fahrverbotes angerechnet werden (§ 25 Abs. 6 StVG). Das ist vor allem in Fällen von Bedeutung, in denen sich der zunächst bestehende Verdacht einer alkohol- bzw. drogenbedingten Straftat nicht bestätigt und nur noch ein Fahrverbot verhängt werden kann, aber auch beim sonstigen Zusammentreffen eines Fahrverbotes mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Karlsruhe NZV 2005, 211).
d) Abhandengekommener Führerschein
Rz. 140
Bei tatsächlichem (oder angeblichem) Verlust des Führerscheins beginnt nach OLG Düsseldorf (DAR 1999, 514) die Frist erst mit der Abgabe der entsprechenden Eidesstattlichen Versicherung.
Hat der Betroffene allerdings keine Fahrerlaubnis oder ist der Führerschein ihm bereits vor der Rechtskraft des Fahrverbotes abhandengekommen, soll die Fahrverbotsfrist bereits mit der Rechtskraft der Entscheidung laufen (LG Hamburg DAR 2003, 327), während nach Auffassung des LG Essen (DAR 2001, 107; NZV 2006, 166) erst die Mitteilung des Verlustes bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde die Frist in Gang setzt.
Rz. 141
Ob die Auffassung (z.B. AG Neunkirchen zfs 2005, 208; AG Viechtach NZV 2007, 159), die bei einem nach Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Führerscheinverlust die Berechnung der Fahrverbotsfrist auf den Tag des Verlustes abstellen will, zutrifft, ist zu bezweifeln, denn dann hätte der gem. § 25 Abs. 2a StVG Begünstigte unkontrollierbare Manipulationsmöglichkeiten.