Rz. 4

Ein Fahrzeug wird geführt, wenn es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung gesetzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil geleitet wird.[3]

 

Rz. 5

Einigkeit besteht darüber, dass das Führen eines Fahrzeugs eine Bewegung desselben voraussetzt, auch wenn diese nicht auf Motorkraft zurückzuführen ist.[4] Somit wird auch ein Fahrzeug geführt, dass abgeschleppt wird. Denn der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens.[5] Nicht hierhin gehören bloße vorbereitende Handlungen oder solche nach Beendigung der Fahrt,[6] z.B. Abstellen des Motors.[7]

 

Rz. 6

Die Frage, ob ein Führen des Fahrzeugs zu bejahen ist, wenn sich das Fahrzeug ohne den Willen und/oder ohne ein Zutun in Bewegung setzt, ist mit der herrschenden Rechtsprechung zu verneinen.[8]

 

Rz. 7

Muster 27.2: Kein Führen des Fahrzeugs ohne Willensakt

 

Muster 27.2: Kein Führen des Fahrzeugs ohne Willensakt

Richtig ist, dass mein Mandant beabsichtigte, den Pkw seines Bekannten umzuparken. Dabei ist er von dem Beifahrer- auf den Fahrersitz gewechselt und startete den Motor. Hierbei hat er übersehen, dass der erste Gang bereits eingelegt war, weshalb das Fahrzeug beim Betätigen des Anlassers einen "Sprung" nach vorne machte, wodurch das davor abgestellte Fahrzeug des Geschädigten einen Schaden von 1.400 EUR netto erlitt. Mein Mandant stellt nicht in Abrede, dass er alkoholisiert war (BAK 1,12 ‰).

Es fehlt jedenfalls an dem nach herrschender Rechtsprechung erforderlichen Willensakt. Bezogen auf die sprachliche Auslegung des Begriffs "Führen" ist eine zielgerichtete Handlung Voraussetzung. Wer ohne seinen Willen bewirkt, dass ein Fahrzeug in Bewegung gerät, führt dieses nicht (OLG Frankfurt DAR 1990, 270; OLG Düsseldorf zfs 1992, 101).

[3] BGHSt 18, 6; BGH NZV 1989, 32.
[4] BGH NZV 1989, 32.
[5] BGH DAR 1990, 184.
[6] OLG Frankfurt DAR 1990, 270.
[8] Z.B. OLG Düsseldorf zfs 1992, 101.

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