Rz. 41

Gehört zum Nachlass ein Kraftfahrzeug, sollte sich der Nachlasspfleger vor einer Inbetriebnahme vergewissern, dass zumindest eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, bei der kein Prämienrückstand mit der ersten Prämie oder ein Zahlungsverzug mit einer Folgeprämie vorliegt. Andernfalls kann sich der Versicherer im Versicherungsfall auf seine Leistungsfreiheit nach § 37 Abs. 2 VVG bzw. § 38 Abs. 2 VVG berufen. Weiterhin ist zu klären, ob der zulässige Fahrzeugnutzer auf den Erblasser beschränkt war oder ob auch Dritte mit dem Fahrzeug fahren durften. War der Nutzerkreis auf den Erblasser beschränkt und kommt es bei der Sicherstellungsfahrt des Nachlasspflegers oder eines bauftragten Dritten zu einem Unfall, werden Haftpflichtschäden zwar voll gedeckt. Allerdings kann je nach Versicherungsbedingungen eine rückwirkende Beitragserhöhung erfolgen, unter Umständen kann sogar einer Vertragsstrafe erhoben werden oder es droht die Nichtregulierung von Kaskoschäden (vgl. ausführlich § 3 Rdn 392 ff.).

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