Rz. 48

Zur Zuständigkeit: Bei Streitwerten über 5.000 EUR ist das Landgericht sachlich zuständig, i.Ü. das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG). Bei einer Zahlungsklage ergibt sich der Streitwert aus dem geforderten Betrag. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12 ff. ZPO bzw. § 29 ZPO. Die Kaufpreisklage ist grds. am Wohnsitz des Käufers zu erheben, da Kaufpreisschulden am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen sind (Musielak/Voit/Heinrich, § 29 ZPO Rn 28; BGH NJW-RR 2003, 192, 193). Nach § 29 Abs. 2 ZPO können nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Hinblick auf den Gerichtsstand wirksam einen Erfüllungsort vereinbaren.

Zu den Anträgen:

Nr. 1.: Der Kläger muss auf Zug um Zug klagen, wenn keine ausdrückliche Vorleistungspflicht des Käufers vereinbart ist und auch die Voraussetzungen des § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) nicht gegeben sind. Die Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils erfolgt nach § 756 ZPO.
Nr. 2.: Das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO ergibt sich aus den Voraussetzungen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO). Der Gläubiger muss nämlich u.a. den Beweis, dass der Schuldner sich im Annahmeverzug befindet, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde führen (§ 756 Abs. 1 ZPO). Der Annahmeverzug, der das tatsächliche Angebot entbehrlich macht, kann durch Tatbestand, Entscheidungsgründe oder Ausspruch im Tenor nachgewiesen werden.[43]
Die Angabe, dass einer Entscheidung durch den Einzelrichter aus Sicht der Klägerin keine Gründe entgegenstehen, ist in Verfahren vor dem Landgericht nach § 253 Abs. 3 ZPO Sollinhalt der Klageschrift.
Zur Begründung: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags sowie für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs.
[43] OLG Köln NJW-RR 1991, 383; Thomas/Putzo, § 756 ZPO Rn 10.

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