Rz. 48
▪ | Zur Zuständigkeit: Bei Streitwerten über 5.000 EUR ist das Landgericht sachlich zuständig, i.Ü. das Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG). Bei einer Zahlungsklage ergibt sich der Streitwert aus dem geforderten Betrag. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 12 ff. ZPO bzw. § 29 ZPO. Die Kaufpreisklage ist grds. am Wohnsitz des Käufers zu erheben, da Kaufpreisschulden am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen sind (Musielak/Voit/Heinrich, § 29 ZPO Rn 28; BGH NJW-RR 2003, 192, 193). Nach § 29 Abs. 2 ZPO können nur Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Hinblick auf den Gerichtsstand wirksam einen Erfüllungsort vereinbaren. | ||||||
▪ | Zu den Anträgen:
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▪ | Zur Begründung: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags sowie für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs. |
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