Rz. 15

Haupt- und Gegenseitigkeitspflicht des Käufers ist die Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Die ebenfalls in § 433 Abs. 2 BGB erwähnte Pflicht zur Abnahme der Kaufsache ist nach h.M. regelmäßig nur eine Nebenpflicht, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.[21]

[21] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 44; NK-BGB/Büdenbender, § 433 Rn 54.

(a) Kaufpreiszahlung

 

Rz. 16

Die Kaufpreiszahlung wird mit Abschluss des Kaufvertrags (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig. Der Käufer muss aber grds. nur Zug um Zug (§§ 320 Abs. 1, 322 BGB) gegen die Übertragung der Kaufsache zahlen. Von dieser Regelung können die Parteien durch die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht abweichen (Kassa- und Akkreditivklauseln).[22] Die Umsatzsteuer ist im Zweifel vom vereinbarten Kaufpreis umfasst.[23]

[22] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 41.

(b) Abnahme

 

Rz. 17

Durch die Abnahme befreit der Käufer den Verkäufer vom Besitz der Ware und damit von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung. Die Abnahmepflicht setzt voraus, dass der Verkäufer oder ein herausgabebereiter Dritter zur Besitzübertragung imstande ist und die Kaufsache dem Käufer angeboten wird. Die Sache muss zudem in vertragsgemäßem Zustand, insbesondere mangelfrei sein (§ 433 Abs. 2 S. 2 BGB).

(c) Weitere Nebenpflichten

 

Rz. 18

Weitere Nebenpflichten können sich aus dem Vertrag unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und aus dem Gesetz ergeben. So trägt der Käufer von der Übergabe der Kaufsache an die Lasten der Kaufsache (§ 446 S. 2 BGB), wie z.B. den Erhaltungsaufwand oder etwaige Steuern.[24] Ihm fallen auch die Kosten der Abnahme und der Versendung der Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zur Last, § 448 Abs. 1 BGB. Eine Pflicht, den nicht gezahlten Kaufpreis zu verzinsen, besteht nur noch, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt oder der Käufer in Schuldnerverzug gerät (§ 288 BGB). Beim Handelskauf tritt eine Verzinsungspflicht mit Fälligkeit des Kaufpreises ein (§ 353 HGB). Als Nebenpflicht des Käufers kann auch der Abruf der Sache zur Lieferung, die Kostentragung für den Transport oder die Rücksendung von Verpackungsmaterial vereinbart werden.[25]

[24] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 54. Im Falle des Rechtskaufs gilt dies ab Abtretung.
[25] Palandt/Weidenkaff, § 433 Rn 50, NK-BGB/Büdenbender, § 433 Rn 58.

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