Dr. Jessica Hanke, Katja Schmitz
Rz. 67
§ 443 Abs. 1 BGB definiert die Garantie als jede zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers, des Herstellers oder eines sonstigen Dritten, den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, beschrieben sind. Anders als bei dem Mängelbegriff können Gegenstand einer Garantie auch solche Umstände sein, die keine Beschaffenheit der Kaufsache darstellen.
Garantiegeber kann der Verkäufer oder ein Dritter sein. Garantien Dritter sind vor allem Herstellergarantien; in Betracht kommen aber auch Garantien von Großhändlern, Importeuren, Tochtergesellschaften oder Vertriebsunternehmen. Die Garantieerklärung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, muss erkennen lassen, dass der Garantiegeber die Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit bzw. sonstige Anforderung übernimmt und für alle Folgen des Fehlens einstehen wird.
Bei einem sachlichen Zusammenhang zur Garantieerklärung muss der Garantiegeber sich auch die Äußerungen in der Werbung zurechnen lassen. Unklar ist, ob sich der Garantiegeber auch Werbeaussagen Dritter zurechnen lassen muss.
Abweichend von der Regelung in Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechterichtlinie sind die in § 443 Abs. 1 BGB aufgezählten Garantierechte nicht abschließend ("insbesondere"), d.h. weitergehende Leistungen, insbesondere über verschuldensunabhängigen Schadensersatz, bleiben möglich. Umfang und Art des Anspruchs können von den Parteien in der Garantieerklärung bestimmt werden. Im Garantiefall stehen dem Käufer die Garantierechte neben den gesetzlichen Ansprüchen zu (§ 443 Abs. 1 BGB); es besteht also Anspruchskonkurrenz. Ist keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung getroffen, gelten im Zweifel die Mängelrechte nach § 437 BGB. Garantiert der Verkäufer einfach eine bestimmte Beschaffenheit, ohne die Rechte des Käufers im Garantiefall zu spezifizieren, zieht dies regelmäßig eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung nach sich (§ 276 Abs. 1 BGB). Ist diese Haftung vom Mandanten nicht gewollt, sind die Begriffe "garantieren", "versichern" und "zusichern" im Vertragswerk zu vermeiden und ausdrücklich von Beschaffenheitsvereinbarungen zu sprechen (zur Beschränkung von Garantien vgl. Rdn 77). Aber auch ohne derartige Formulierungen kann eine Garantie angenommen werden. Gerade bei Gebrauchtwagenhändlern sind keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Garantie zu stellen. Denn der Käufer verlässt sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers. Kreuzt ein Händler im Kaufvertrag das vorgesehene Kästchen "unfallfrei" an, sieht der Käufer in dieser Erklärung regelmäßig eine Garantieübernahme. Bei einem Privatkauf hingegen steht dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag. Die Rechtsprechung wertet daher Angaben eines nichtgewerblichen Verkäufers zur Laufleistung oder Fahrbereitschaft eines Fahrzeugs grds. nur als bloße Beschaffenheitsangaben. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme beim Privatkauf kann ausnahmsweise nur dann ausgegangen werden, wenn über die Angabe einer bestimmten Beschaffenheit hinaus besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für diese unbedingt einstehen. So wurde eine Beschaffenheitsgarantie z.B. für den Fall bejaht, dass der (nichtgewerbliche) Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage erklärt, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein.
Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), muss er die Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB widerlegen, der später aufgetretene Mangel beruhe auf dem Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Vereinbarung "fahrbereit" beinhaltet keine Haltbarkeitsgarantie, sondern nur eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Nach zutreffender Ansicht gilt für alle Ansprüche aus § 443 BGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Für eine analoge Anwendung von § 438 BGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenslage. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Verjährung von Garantien ist dem Mandanten zu empfehlen, die Verjährung vertraglich festzulegen.