A. Anwalt als "Serviceleister" beim Rechtsschutzfall
Rz. 1
Nach dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung hat diese die Funktion, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen. Diese Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Rechtsschutzfall erfolgt wiederum durch den Anwalt.
Rz. 2
Bei der Abwicklung des Rechtsschutzfalles hat sich eine Praxis entwickelt, nach der der vom Versicherungsnehmer zur Interessenvertretung ausgewählte und beauftragte Anwalt die Schadenmeldung an die Rechtsschutzversicherung vornimmt. Während die Rechtsschutzversicherung ihrerseits entsprechend den Regelungen der ARB als Vermittler des Auftrages an den Anwalt auftritt, übernimmt der Anwalt quasi als "Serviceleister" die Schadenmeldung an das Versicherungsunternehmen. Diese Serviceleistung ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass der Anwalt die Stellung eines Repräsentanten hat, etwa bei der Schadenmeldung gem. § 17 Abs. 7 ARB 2010 mit möglichen rechtlichen Folgen, jedoch ohne hierfür – in der Praxis – eine besondere Vergütung zu erhalten. Es liegt auf der Hand, dass dieser Zustand der Serviceleistung – ggf. mit Rechtspflichten, aber ohne Vergütung – überprüft werden muss. Festzustellen ist, dass inzwischen überwiegend in Rechtsprechung und Literatur anerkannt wird, dass die Einholung der Deckungszusage als gesondertes Mandat gewertet werden kann, dass auch einen besonderen Vergütungsanspruch begründet (ausführliche Darstellung hierzu siehe § 10 Rn 7).
B. Mögliche Kooperation im Schadensmanagement
I. Ziel und Inhalt der Kooperation im Schadensmanagement
Rz. 3
Gegenüber dem Rechtsschutzkunden bzw. rechtsschutzversicherten Mandanten gibt es zwischen der Rechtsschutzversicherung und der Anwaltschaft sich berührende Interessen.
1. Wichtige Aspekte für die Rechtsschutzversicherung
Rz. 4
Für die Rechtsschutzversicherung sind die Kundenzufriedenheit und die optimale und erfolgreiche Abwicklung des Rechtsschutzfalles wichtig. Nicht zu verkennen ist, dass die Rechtsschutzversicherungen durch sog. "Mandatssteuerung" dieses Ziel möglichst weitestgehend erreichen wollen. Seitens der Rechtsschutzversicherung wird gegenüber den kooperierenden Anwaltskanzleien als wichtig dargestellt die Bereitschaft zu kostengünstiger Mandatsabwicklung.
2. Wichtige Aspekte für die Anwaltschaft
Rz. 5
Für die Anwaltschaft ist – wenn auch nicht generell, so doch für den größten Teil der Anwälte – die Kooperation mit der Rechtsschutzversicherung von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Kooperation mit einer Rechtsschutzversicherung hat für den Anwalt erkennbar den Vorteil, dass ihm Mandate empfohlen werden. Dies wiederum eröffnet die Chance zu Gebühreneinnahmen. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten die Sicherheit der Gebührenzahlung garantiert ist. Darüber hinaus ergeben sich aufgrund einer Mandatsverbindung zu einem rechtsschutzversicherten Mandanten häufig auch auf anderen Bereichen – auch ohne Beteiligung von Rechtsschutz – zusätzliche Mandate.
Rz. 6
Aufgrund dieser Situation ist es verständlich und nahe liegend, dass zwischen der Rechtsschutzversicherung einerseits und Anwaltschaft andererseits effiziente Kooperationen angestrebt werden.
3. Gemeinsame Interessen von Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft
Rz. 7
Gemeinsame Interessen formuliert Schneider:
Rechtsschutzversicherer und Anwaltschaft:
▪ |
Gemeinsames Interesse: Zufriedenheit des rechtsuchenden Versicherungsnehmers bzw. Mandanten |
▪ |
Grundvoraussetzung: Optimale Rechtsdienstleistung
▪ |
Sichert zudem Kosteninteressen des Rechtsschutzversicherers
- Erfolgreiche Prozessführung führt zu Kostenerstattungen durch Gegenseite
- Abraten von sinnloser Rechtsverfolgung vermeidet unnötige Prozesskostenrisiken
|
|
II. Kriterien für die Kooperation zwischen Anwalt und Rechtsschutz
Rz. 8
1. Zieldefinition
▪ |
Vertrauensvolle Zusammenarbeit |
▪ |
Effiziente und kundenorientierte Kundenbetreuung/Mandatsführung |
2. Minimierung Verwaltungsaufwand
▪ |
Korrespondenz nur zur Meldung Rechtsschutzfall |
▪ |
Nur Abschlussinformation durch Anwalt an Rechtsschutz |
▪ |
Unkomplizierte Gebühren- und Auslagenabrechnung |
▪ |
Zügige Gebühren- und Auslagenzahlung/-erstattung |
3. Mandatsempfehlung durch Rechtsschutz
▪ |
Vorab Prüfung Rechtsschutzdeckung |
▪ |
Anwaltsempfehlung, wenn gewünscht |
▪ |
Mögliche (evtl. telefonische) anwaltliche Erstberatung |
4. Mandatsannahme
▪ |
Aufgrund Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung, evtl. per Fax |
▪ |
Auch möglich: Telefonweiterschaltung durch Rechtsschutz-Servicestelle an Anwaltskanzlei |
▪ |
Umgehende Kontaktaufnahme durch Anwalt mit empfohlenem Mandanten |
5. Kostengarantie und Abrechnung durch Rechtsschutz
▪ |
Kostengarantie |
▪ |
Gebühren-/Vorschusszahlung bei Anforderung |
▪ |
Möglicher Verzicht auf Verrechnung der Selbstbeteiligung bei Beratungsmandat |
6. Aktivitäten/Verhaltensregeln aufseiten des Anwaltes
▪ |
Kurzfristige Terminvereinbarung |
▪ |
Nach Mandatsempfehlung Rückruf bei Versicherungsnehmer/Mandant |
▪ |
Evtl. telefonische Erstberatung |
▪ |
Vereinfachung Korrespondenz |
▪ |
Sachstandsbericht |
▪ |
Abschlussbericht mit Liquidation |
7. Vermeidung kontroverser Gebührenabrechnungen
8. Wechselseitige Nutzung moderner Technik
III. Kriterien der Versicherer bei Kanzleiauswahl
Rz. 9
Rechtsschutzversi...