Rz. 107

Die erstinstanzlichen Anträge können im Laufe des Berufungsverfahrens i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO in der Hauptsache auch beschränkt werden. Da es sich dabei um eine (Teil-)Klagerücknahme handelt, bedarf diese nach § 269 Abs. 1 ZPO der Einwilligung des Gegners.

 

Rz. 108

Die Klagerücknahme bewirkt gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und ein bereits ergangenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf. Aber eine zurückgenommene Klage kann grundsätzlich "von neuem angestellt werden", § 269 Abs. 6 ZPO. Allerdings nützt dies im Kündigungsschutzprozess jedenfalls für den Kündigungsschutzantrag als solchen wegen der dann abgelaufenen Klagefrist des § 4 KSchG nichts.

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