Rz. 56

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, das zum Bezug einer gesetzlichen Altersgrenze berechtigt, stellt keine auflösende Bedingung, sondern eine kalendermäßige Befristung dar und ist im Allgemeinen durch das Bedürfnis eines Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung sachlich gerechtfertigt (BAG v. 27.2.2005, DB 2006, 339 ff.). Auch in einer entsprechenden tariflichen Regelung soll kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters i.S.d. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (RL 2000/78/EG) liegen (BAG v. 16.6.2008 – 7 AZR 116/07, juris; BAG v. 25.10.2017 – 7 AZR 632/15, juris).

 

Rz. 57

Der (nationale) Gesetzgeber trägt dieser Rechtspraxis übrigens seit Jahren durch die Vorschrift des § 41 S. 2 SGB VI Rechnung, wonach "eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen gilt, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist." "Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben." (S. 3).

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