Dr. iur. Artur-Konrad Wypych, Sven Hempe
Rz. 13
Ferner muss der neu abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG eine Reduktion der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen (zur Berechnung: BAG v. 15.12.2009 – 9 AZR 46/09, NZA 2010, 452). Die bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit. Sollte die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der errechnete Durchschnittswert der letzten 24 Monate sein, ist nur die unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit Ausgangsbasis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt.
Um sicherzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterhin der Beitragspflicht zur BA unterfällt und bei seiner vorzeitigen Beendigung, insb. durch eine Insolvenz des Arbeitgebers, der Schutz der Arbeitslosenversicherung aufrechterhalten bleibt, muss allerdings die verminderte Arbeitszeit Versicherungspflicht i.S.d. SGB III (s. insb. §§ 24, 25, 27, 28 SGB III) begründen; der Arbeitnehmer muss daher insb. mehr als eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV (mehr als 450,00 EUR an Verdienst) ausüben.
Rz. 14
Diese Voraussetzungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Auch sie müssen ihre bisherige Arbeitszeit um 50 % reduzieren und dürfen dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten.
Rz. 15
Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien i.R.d. geltenden Vertragsfreiheit eine uneingeschränkte Flexibilität eingeräumt, § 2 Abs. 2 und 3 AltTZG. Die jeweilige Dauer der Altersteilzeitarbeit ist abhängig vom individuellen Rentenbeginn der Beschäftigten und kann sechs Jahre überschreiten, jedoch fand eine Förderung durch die BA höchstens für sechs Jahre statt. Die individuelle Arbeitszeitverteilung während der Dauer der Altersteilzeit ist den Vertragsparteien überlassen, da diese am besten in der Lage dazu sind einzuschätzen, welche Ausgestaltung der Situation am Arbeitsplatz gerecht wird.
Rz. 16
Diese Flexibilität reicht von der stündlichen Reduzierung einer gleichbleibenden täglichen Arbeitszeit auf 50 %, über eine tägliche Tätigkeit mit wechselnder Stundenzahl bis hin zu einem beliebigen Wechsel zwischen Arbeits- und Freizeit, wenn nur im Durchschnitt eines Zeitraumes von bis zu drei Jahren eine Reduktion der Arbeitszeit auf 50 % erzielt wird. Zu den Auswirkungen der Vereinbarung eines "Sabbatical" während der Altersteilzeit s. BAG v. 22.5.2012 – 9 AZR 453/10, NWB 2012, 2681.
Rz. 17
Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist das sog. Blockmodell, wonach grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet werden (Arbeitsphase einerseits-Freistellungsphase andererseits). Im Blockmodell kann der Beschäftigte zunächst wie in gewohntem Umfang weiterarbeiten und gleichzeitig das notwendige Zeitguthaben für die Freistellungsphase aufbauen (Wertguthaben i.S.d. § 7 Abs. 1a SGB IV). Ohne tarifvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags oder einer kirchenrechtlichen Regelung darf der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeit im Blockmodell maximal drei Jahre betragen.
Rz. 18
Sofern ein entsprechender Tarifvertrag die entsprechenden Möglichkeiten vorsieht, kann sogar im Rahmen eines Arbeitszeitkontenmodells ein mehr als sechsjähriger Verteilungszeitraum vereinbart werden (vgl. z.B. § 6 TV FlexAZ VKA i.d.F. v. 25.10.2020; § 2 M+E TV FlexÜ IG Metall i.d.F. v. 1.1.2022). In keinem Fall darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im zulässigen Verteilzeitraum die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit überschreiten. Im Geltungsbereich (räumlich/fachlich) eines derartigen Tarifvertrages besteht auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Möglichkeit, die tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 S. 2 AltTZG) – oder bei Fehlen eines Betriebsrates – durch schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu übernehmen.
Rz. 19
Für all diese Gestaltungsmöglichkeiten gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AltTZG, dass die Vergütung inklusive des gesetzlich festgelegten Aufstockungsbetrages fortlaufend, und zwar für die gesamte Dauer der Altersteilzeit gezahlt werden muss. Die modellbedingte Einstellung der Tätigkeit ("Freistellungsphase") führt somit nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch nicht zum Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers, selbst dann nicht, wenn die Parteien während der "Arbeitsphase" eine Freistellung des Arbeitnehmers vereinbaren (hierzu BAG v. 10.2.2004 – 9 AZR 401/02, NZA 2004, 606). Ferner beträgt die Arbeitszeit in der Freistellungsphase des Blockmodells die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und nicht "null" (dazu und den Auswirkung...