Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber durch die BA. Halbierung der Arbeitszeit. Verminderung der ursprünglichen Arbeitszeit
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
Die Klägerin war die Arbeitgeberin der bei ihr seit dem 1. Februar 2001 beschäftigten Arbeitnehmerin S (im Folgenden: Beigeladene). Am 31. Januar 2001 schlossen die 1947 geborene Beigeladene und die I Deutschland GmbH & Co. E KG (im Folgenden: Klägerin) einen Anstellungsvertrag über eine Beschäftigung der Beigeladenen ab 1. Februar 2001 als “Mitarbeiterin für den Bereich Möbel„. In diesem Vertrag war ein Bruttomonatsgehalt der Beigeladenen von insgesamt 1.346 DM unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart. Am 4. November 2004 vereinbarten die Beigeladene und die Klägerin eine Vertragsänderung, nach der die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit ab 15. November 2004 70 Stunden im Monatsdurchschnitt mit einem seinerzeitigen Bruttogehalt von 757,83 € bei Weitergeltung der bisherigen vertraglichen Bedingungen betrug.
Am 31. Mai 2000 schlossen die Klägerin und deren Gesamtbetriebsrat eine “Gesamtbetriebsvereinbarung Altersteilzeit„. Diese enthielt u.a. folgende Regelungen:
“…3. Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und die nach dem Altersteilzeitgesetz höchstzulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Es endet mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor der für den Mitarbeiter maßgebenden Rentenaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.
Es endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Mitarbeiter die Altersteilzeit beendet, spätestens jedoch, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
…
5. Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters in Altersteilzeitarbeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Altersteilzeitgesetz im wöchentlichen Durchschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
(2) Die Arbeitszeit kann grundsätzlich wie folgt festgelegt werden:
Die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wird gleichbleibend auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt.
Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit gemäß den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet wird und der Mitarbeiter anschließend entsprechend des von ihm erworbenen Wertguthaben des von der Arbeit freigestellt wird (Blockbildung).
Weitere Formen der Altersteilzeit können individuell vereinbart werden, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit 50 % der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht...
…
7. Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein bisheriges Arbeitsentgelt zu 50 % (Altersteilzeitentgelt) sowie die Aufstockungszahlung gemäß Punkt 8 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
(2) Das bisherige Arbeitsentgelt umfasst alle festen sowie variablen Entgeltbestandteile. Nicht erfasst werden Einmalzahlungen.
Wiederkehrende Einmalzahlungen, z. B. 13. Gehalt, tarifliche Sonderzahlungen etc. werden während der Arbeits- und Freizeitphase jeweils zu 50 % gewährt.
Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich auf Basis der bisherigen vertraglich vereinbarten Sollstundenzahl…
…
8. Aufstockungszahlung
Das jeweilige monatliche Altersteilzeitentgelt ist auf 82,5 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen monatlichen Entgelts gemäß Punkt 7 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, das der Mitarbeiter ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte, aufzustocken….„
Wegen des Inhalts dieser Gesamtbetriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 2 bis 9 der Vorblätter der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin überreichte der Beklagten die Kopie einer die Beigeladene betreffenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. Juni 2007; wegen des Inhalts dieser Rentenauskunft wird auf Bl. 16 bis 32 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Am 19. März 2008 schlossen die Beigeladene und die Klägerin einen Altersteilzeitarbeitsvertrag ab. Dieser Vertrag enthielt u.a. folgende ...