Rz. 59

Arbeitnehmer in der "Freistellungsphase" des Blockmodelles sind nicht mehr i.S.v. § 76 Abs. 2 BetrVG beschäftigt und verlieren damit ihre Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (BAG v. 25.10.2000 – 7 ABR 18/00, NZA 2001, 461). Ferner werden sie bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG – mangels Eingliederung in den Betrieb – nicht mehr mitgezählt (BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, DB 2003, 2128). Eine Mitgliedschaft im Betriebsrat endet automatisch, § 24 Nr. 4 BetrVG.

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