Rz. 14
Ist die Gefahr einer Verjährung nicht gegeben, kann der Berechtigte zunächst nur Auskunftsklage erheben. Muss nach Abschluss derselben Zahlungsklage erhoben werden, entstehen lediglich die eingangs bereits erwähnten höheren Prozesskosten. Ein Auskunftsanspruch kann aber grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung erzwungen werden.
Rz. 15
Schwierigkeiten bestehen in der Praxis oftmals bei der Antragstellung. Der Antrag auf Auskunft ist möglichst konkret zu fassen, damit er später gegebenenfalls vollstreckt werden kann. Nach BGH hat ein Nachlassverzeichnis grundsätzlich über die folgenden Punkte Auskunft zu geben, die sinnvollerweise auch der Antrag enthalten sollte, nämlich das Auskunftsbegehren
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über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) |
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über alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) |
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über alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten |
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über alle an Abkömmlinge erfolgten Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sind. |
Rz. 16
Unabhängig von einem konkret gefassten Antrag geht die Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu Recht davon aus, dass es einer genauen Umschreibung der einzelnen Handlungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht aus prozessökonomischen Gründen nicht unbedingt bedürfe. Ausreichend ist es auch – unabhängig von der Frage der Zweckmäßigkeit –, lediglich auf Auskunft zu klagen und im anschließenden Vollstreckungsverfahren die geforderte Leistung nach den oben genannten Voraussetzungen zu präzisieren.
Rz. 17
Das Urteil muss somit keine genaue Umschreibung der vorzunehmenden Auskunftserteilung enthalten. Dem Schutz des Vollstreckungsschuldners wird nach der Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst seinen Antrag dahin konkretisieren muss, über welchen Vertrag oder über welches Ereignis der Verpflichtete Auskunft geben soll. Dem Verpflichteten ist danach rechtliches Gehör zu gewähren und eine Frist zur Erbringung der geforderten Information unter Androhung des Zwangsmittels nach § 888 ZPO zu setzten. Erst nach Ablauf der Frist darf das Gericht das Zwangsmittel verhängen.
Wird die Auffassung vertreten, dass eine weitere Beibringung von Auskünften nicht den gewünschten Erfolg bringt, bleibt zu prüfen, ob der Kläger hier nicht besser das Wertermittlungsverfahren einleiten oder Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen sollte.
Rz. 18
Hinweis
Beim Übergang vom Auskunftsanspruch zum Wertermittlungsanspruch liegt eine Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der Kläger aufgrund derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen von dem einen auf den anderen Anspruch übergeht.