Rz. 127

Es gelten die Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 128

Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.).[72]

 

Rz. 129

Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht möglich.

 

Rz. 130

Möglich ist allerdings eine Einigungsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV).

 

Rz. 131

Ist ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG vorausgegangen, so ist die dort angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV), nicht jedoch auch eine dort eventuell angefallene Terminsgebühr (siehe hierzu Rdn 35 ff.).

 

Rz. 132

Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 45 FamGKG. Es gilt ein Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG). Mehrere Kinder gelten als ein Gegenstand (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Auch dann, wenn wechselseitig Anträge zum Umgangsrecht gestellt werden, liegt nur ein Gegenstand vor, der einheitlich zu bewerten ist.[73] Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 45 Abs. 3 FamGKG).[74]

 

Rz. 133

Eine Einigungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) mitwirkt, sodass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Beispiel 29: Umfangsverfahren mit Einigung

Der Ehemann beantragt eine Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Erörterung.

Die Anwälte erhalten eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr aus dem Wert von 4.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,0-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   278,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 993,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   188,67 EUR
Gesamt   1.181,67 EUR
 

Rz. 134

Möglich ist auch eine Zwischeneinigung.[75] Der Wert der Einigung ist dann allerdings i.d.R. geringerer zu bemessen.[76]

 

Beispiel 30: Umfangsverfahren mit Zwischeneinigung

Der Ehemann beantragt eine Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Beteiligten über eine für sechs Monate geltende Regelung. Im Übrigen soll das Gericht nach Einholung eines Gutachtens entscheiden. Der Wert für das Verfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt; der Wert der Einigung auf 2.000,00 EUR.

Jetzt entsteht zwar eine Einigungsgebühr, allerdings nur aus dem geringeren Wert von 2.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   166,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 881,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   167,39 EUR
Gesamt   1.048,39 EUR
[72] AG Auerbach AGS 2013, 228 = FamRZ 2013, 729.
[73] OLG Bamberg AGS 2017, 477 = FamRZ 2017, 1082.
[74] Zu Einzelheiten der Bewertung siehe Schneider/Volpert/Fölsch/Türck-Brocker, FamGKG, § 45.
[75] OLG Schleswig FamRZ 2014, 237; OLG Zweibrücken AGS 2014, 269 m. Anm. Thiel; OLG Oldenburg NJW 2013, 1613 = RVGreport 2013, 191; a.A. OLG Brandenburg AGS 2003, 206.
[76] OLG Zweibrücken AGS 2014, 269 m. Anm. Thiel = RVGreport 2014, 272; OLG Oldenburg NJW 2013, 1613 = RVGreport 2013, 191.

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