Rz. 214
Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände getroffen wird (1,0 nach Nr. 1003 VV) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,0 nach Nr. 1003 VV). Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
Rz. 215
Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Darstellung der isolierten Verfahren Bezug genommen, insbesondere zum Versorgungsausgleich.
Rz. 216
Aus der Ehesache selbst kann die Einigungsgebühr allerdings nicht entstehen (Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr. 1000 VV). Soweit also eine Einigung über Folgesachen geschlossen wird, bleibt der Wert der Ehesache außer Ansatz (Anm. Abs. 5 S. 2 zu Nr. 1000 VV). In der Ehesache kommt stattdessen eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV in Betracht (siehe Rdn 222 ff.).
Rz. 217
Wohl kommt in einer Kindschaftssache eine Einigungsgebühr in Betracht, wenn der Anwalt am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) mitwirkt oder an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1003 VV).
Rz. 218
Eine Einigungsgebühr kann auch in der Folgesache Versorgungsausgleich entstehen, insbesondere bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Im Gegensatz zum früheren Recht, in dem faktisch nur auf den Saldoanspruch einseitig verzichtet wurde, setzt ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nunmehr voraus, dass beide Beteiligten wechselseitig auf ihre Ansprüche verzichten, sodass jetzt auf jeden Fall eine Einigung gegeben ist.
Beispiel 63: Scheidungsverbundverfahren mit Einigung über den Versorgungsausgleich (I)
In einem Scheidungsverfahren beläuft sich das Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 5.000,00 EUR. Es sind insgesamt drei Anrechte vorhanden. Im Scheidungstermin wird ein Vergleich geschlossen, wonach wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird. Der Verfahrenswert wird für die Ehesache auf 15.000,00 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
Der Anwalt erhält eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich und eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert des Versorgungsausgleichs.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.068,60 EUR |
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(Wert: 19.500,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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986,40 EUR |
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(Wert: 19.500,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
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334,00 EUR |
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(Wert: 4.500,00 EUR) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.409,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
457,71 EUR |
Gesamt |
|
2.866,71 EUR |
Rz. 219
Dagegen entsteht eine Einigungsgebühr nicht bereits dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in einem Telefongespräch den vom FamG übermittelten Entscheidungsentwurf übereinstimmend billigen.
Rz. 220
Die Einigungsgebühr entsteht nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig einigen.
Rz. 221
Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr kann sich auch nach einem geringeren Wert richten, nämlich dann, wenn sich die Beteiligten nur über einen Teil der Anrechte einigen.
Beispiel 64: Scheidungsverbundverfahren mit Einigung über den Versorgungsausgleich (II)
Wie vorangegangenes Beispiel 63; im Termin wird jedoch festgestellt, dass die Auskunft zu einer der drei Anwartschaften zu einem unzutreffenden Bewertungsstichtag berechnet ist. Die Beteiligten einigen sich, dass diese Auskünfte dennoch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Auf dieser Basis entscheidet das Gericht über den Versorgungsausgleich.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel; lediglich die Einigungsgebühr entsteht aus einem geringeren Wert, und zwar nur aus 10 % von 15.000,00 EUR = 1.500,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.068,60 EUR |
|
(Wert: 19.500,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
986,40 EUR |
|
(Wert: 19.5.000,00 EUR) |
|
|
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
|
127,00 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.202,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
418,38 EUR |
Gesamt |
|
2.620,38 EUR |