Rz. 296

Im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Vergütung in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr.

 

Rz. 297

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

 

Beispiel 98: Einstweilige Anordnung neben Hauptsache

Der Kindesvater stellt einen Hauptsacheantrag zum Umgangsrecht und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die einstweilige Anordnung wird erlassen. In der Hauptsache wird später verhandelt. Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt: Hauptsache 3.000,00 EUR; einstweilige Anordnung 1.500,00 EUR.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehen jetzt die Gebühren gesondert. Hier entsteht allerdings nur die Verfahrensgebühr. Die Voraussetzungen einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegen hier nicht vor. (Siehe Rdn 382 ff.)

 
I. Hauptsacheverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Einstweilige Anordnung    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 235,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,80 EUR
Gesamt   280,60 EUR
 

Rz. 298

Soweit die einstweilige Anordnung von Amts wegen ergeht oder auf Antrag des Gegners und der Anwalt nicht mehr veranlasst, als diese entgegenzunehmen und an den Mandanten weiterzuleiten, erhält er lediglich eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV.

 

Beispiel 99: Einstweilige Anordnung von Amts wegen, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten beim FamG die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Das FamG erlässt daraufhin von Amts wegen eine einstweilige Anordnung nach § 1666 BGB, entzieht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und bestellt dem Betroffenen Kind einen Vertreter des Jugendamts als Vormund.

Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG liegen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt, der im Anordnungsverfahren tätig wird, erhält neben den Gebühren der Hauptsache die Vergütung für die einstweilige Anordnung gesondert, hier allerdings nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 3 VV   132,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
 

Rz. 299

Hinzu kommt eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Die Gebühr entsteht zum einen immer dann, wenn das Gericht über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung erörtert oder verhandelt.

 

Beispiel 100: Einstweilige Anordnung mit mündlicher Verhandlung

Der Kindesvater beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Über die einstweilige Anordnung wird mündlich verhandelt. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   199,20 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
Gesamt   517,65 EUR
 

Rz. 300

Die Terminsgebühr entsteht unabhängig davon, ob vor der Entscheidung mündlich verhandelt wird oder erst auf Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG.

 

Beispiel 101: Einstweilige Anordnung mit nachträglicher mündlicher Verhandlung

Der Kindesvater beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht, die ohne mündliche Verhandlung ergeht. Auf Antrag der Kindesmutter gem. § 54 Abs. 2 FamG wird mündlich verhandelt. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Jetzt ist die Terminsgebühr zunächst nicht angefallen, da die Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (siehe Rdn 304). Die Terminsgebühr ist jedoch im Verfahren auf Neuentscheidung entstanden. Da insoweit nur eine Angelegenheit vorliegt, entsteht keine neue Verfahrensgebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 100.

 

Rz. 301

Die Terminsgebühr kann auch aus einem geringeren Wert als die Verfahrensgebühr anfallen.

 

Beispiel 102: Einstweilige Anordnung mit mündlicher Verhandlung über geringeren Wert

Die Kindesmutter beantragt eine einstweilige Anordnung auf zukünftigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung über Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR monatlich. Der Ehemann beantragt nach § 54 Abs. 2 FamG, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden.

Geht man vom hälftigen Wert der einstweiligen Anordnung aus (Rdn 288 ff.), ergibt sich ein Verfahrenswert von 3.000,00 EUR. Die Terminsgebühr ...

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