Rz. 250

Für Kindschaftssachen als Folgesachen (Umgang, Elterliche Sorge und Kindesherausgabe) enthält § 44 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 FamGKG eine spezielle Regelung. Es gilt also nicht § 45 FamGKG, der lediglich für selbstständige Kindschaftssachen maßgeblich ist.

 

Rz. 251

Der Regelwert beträgt gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG 20 % des Werts der Ehesache, höchstens jedoch 4.000,00 EUR. Eine Abweichung vom Regelwert ist möglich (§ 44 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 252

Sind mehrere Kinder betroffen, ist nur von einem Gegenstand auszugehen (§ 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 FamGKG). Auch bei wechselseitigen Anträgen zur selben Kindschaftssache, bleibt es ebenfalls beim einfachen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 1, 3 FamGKG), der lediglich nach § 44 Abs. 3 FamGKG angehoben werden kann.

 

Rz. 253

Sind dagegen mehrere Kindschaftssachen Teil des Verbundverfahrens, dann sind diese einzeln zu bewerten und zusammenzurechnen.

 

Beispiel 82: Verbundverfahren mit mehreren Kindschaftssachen

Die Ehefrau beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge. Der Ehemann stellt einen Antrag zum Umgangsrecht.

Es liegen zwei verschiedene Kindschaftssachen vor, die jeweils nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG gesondert zu bewerten sind, sodass sich hier der Wert der Ehesache – vorbehaltlich § 44 Abs. 3 FamGKG – für jede Kindschaftssache um 20 % erhöht, insgesamt also um 40 %.

 

Rz. 254

Zur Abtrennung einer Kindschaftssache aus dem Verbund siehe Rdn 276 ff.; zur Aufnahme einer Kindschaftssache in den Verbund siehe Rdn 281.

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