Rz. 290
Auf die GmbH & Co.KG sind – neben den Haftungsvorschriften der §§ 171 ff. HGB – die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG grds. entsprechend anzuwenden. Bei der GmbH & Co.KG ist also eine Zahlung aus dem Vermögen der KG an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG analog verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschulung vertieft. Dem liegt die Rspr. des BGH zugrunde, dass die Komplementär-GmbH stets für die Verbindlichkeiten der KG, für die sie nach § 128 HGB haftet, entsprechende Passivposten bilden muss, die nur bei ausreichender Vermögenslage der KG durch den Ausgleichsanspruch nach § 110 HGB kompensiert werden. Begründet wird die analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG mit der hier fehlenden Bremsfunktion, die bei einer natürlichen Person als Vollhafter bestünde.
Wenn der Kommanditist als Zahlungsempfänger zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es für seine Haftung (gegenüber der KG) nach § 31 Abs. 1 GmbHG analog grds. ohne Bedeutung, ob neben der GmbH auch eine natürliche Person Vollhafter ist. Ist zugleich auch eine natürliche Person Vollhafter in der KG, kann ein (anteiliger) Freistellungsanspruch zu aktivieren sein.
Der Nur-Kommanditist (der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist) haftet bei Zahlungen aus der KG für die insoweit mittelbare Auszahlung aus dem gebundenen Vermögen der Komplementär-GmbH nach §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG analog m.E. nur, wenn in der KG keine natürliche Person Vollhafter ist.
Rz. 291
Den Kommanditisten, der zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, trifft bei tatbestandlichen Zahlungen an einen Mitgesellschafter nach h.M. auch die verschuldensunabhängige Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG analog. Das kann m.E. für den Nur-Kommanditisten aber nicht gelten, da er auf die Geschäftsführung keinerlei Einfluss hat.