Rz. 78
Die Übertragung bzw. Abtretung von Personengesellschaftsanteilen ist formfrei möglich. Ein Verstoß gegen das schenkungsrechtliche Beurkundungserfordernis kann durch Vollzug der Schenkung ohne Weiteres geheilt werden (§ 518 Abs. 3 BGB). Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Aktien, wenngleich die Rechtsform der AG bei kleinen und mittleren Unternehmen eher selten anzutreffen sein dürfte.
Rz. 79
Bei Personengesellschaften bedarf lediglich die den Gesellschafterwechsel anzeigende Handelsregisteranmeldung, die in notariell beglaubigter Form einzureichen ist, der Mitwirkung eines Notars. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen der übertragungsgegenständlichen Personengesellschaft Grundbesitz und/oder GmbH-Geschäftsanteile umfasst.
Rz. 80
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen ist gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG beurkundungspflichtig. Ohne notarielle Beurkundung kommt eine wirksame Abtretung von Geschäftsanteilen nicht in Betracht.
Rz. 81
Bei Personengesellschaften werden in der Regel für jeden Gesellschafter mehrere Konten geführt, wobei die Abgrenzung, welche dieser Konten tatsächlich zum Gesellschaftsanteil als solchem zu rechnen sind und bei welchen es sich um Darlehenskonten handelt, mitunter nicht eindeutig ist. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, den Umfang der beabsichtigten Übertragung durch vertragliche Regelungen ausdrücklich klarzustellen.
Rz. 82
Muster 28.2: Umfang des zu übertragenden Gesellschaftsanteils
Muster 28.2: Umfang des zu übertragenden Gesellschaftsanteils
§ _________________________
Der Übergeber verschenkt und tritt an den dies annehmenden Übernehmer hiermit seinen Gesellschaftsanteil an der _________________________ Gesellschaft vollumfänglich ab. Schenkung, Übertragung und Abtretung umfassen sämtliche für den Übergeber bei der _________________________ Gesellschaft geführten Gesellschafterkonten, namentlich das Kapitalkonto I sowie _________________________ [Kapitalkonto II, Sonderkonten, Verrechnungskonten etc.] sowie den dem Übergeber (rechnerisch) zustehenden Anteil an einer etwa bestehenden gesamthänderisch gebundenen Rücklage.
Rz. 83
Gerade bei Kommanditanteilen wird zur Vermeidung des Entstehens bzw. des Wiederauflebens einer persönlichen Haftung der Vertragsparteien die dingliche Wirkung der Anteilsübertragung aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Übernehmers im Handelsregister (im Wege der Sonderrechtsnachfolge) ausgestaltet. Dessen ungeachtet ist es aber sinnvoll, den Zeitpunkt zu definieren, ab dem die wirtschaftlichen Wirkungen der Unternehmensnachfolge ebenfalls zwischen den Beteiligten eintreten sollen (Übertragungsstichtag).
Rz. 84
Muster 28.3: Übertragungsstichtag
Muster 28.3: Übertragungsstichtag
§ _________________________
1. |
Die Übertragung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum _________________________, 00:00 Uhr (Übertragungsstichtag). Ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Gewinne und Verluste des von der Gesellschaft getragenen Unternehmens ausschließlich dem Übernehmer zuzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Unternehmen (entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote) als für Rechnung des Übernehmers geführt. |
2. |
Die in diesem Vertrag in § _________________________ getroffenen Regelungen zum dinglichen Vollzug der heutigen Schenkung bleiben unberührt. |
3. |
Ab dem Übertragungsstichtag ist der Übernehmer zur vollumfänglichen Wahrnehmung der dem Übergeber bei der _________________________ Gesellschaft zustehenden Gesellschaftsrechte einschließlich des Stimmrechts vollumfänglich bevollmächtigt. Sollte – ungeachtet der vorstehend erteilten Vollmacht – eine Mitwirkung des Übergebers an Gesellschafterentscheidungen der _________________________ Gesellschaft rechtlich oder tatsächlich erforderlich sein bzw. werden, wird der Übergeber sein Stimmrecht ausschließlich im Interesse und nach Weisung des Übernehmers ausüben. |
Rz. 85
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass steuerlich das Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres noch so lange dem Übergeber zugerechnet wird, wie seine Gesellschafterstellung (zivilrechtlich) fortbesteht, also im Ergebnis bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs der Anteilsübertragung. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche etwa anfallenden Gewinne noch vom Übergeber seiner persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen sind, und zwar unabhängig davon, ob ihm diese Gewinne nach der zwischen den Parteien bestehenden Absprache überhaupt noch zufließen oder nicht. Mithin sollte zwischen Übergeber und Übernehmer auch eine Vereinbarung getroffen werden, ob bzw. in welchem Umfang der Übernehmer dem Übergeber von derartigen Steuerlasten freistellt.
Rz. 86
Muster 28.4: Steuerklausel
Muster 28.4: Steuerklausel
§ _________________________ Ausgleich von Ertragsteuern
Soweit der bis zum dinglichen Vollzug dieses Vertrages entstandene laufende steuerliche Gewinn (unter Einbeziehung etwaiger Gewinn- und Verlustvorträge) der _________________________ Gesellschaft dem daran beteiligten Übergeber steuerlich zuzurechnen ist, ist die da...