Rz. 17
Wegen seiner dargestellten Funktion wird das in diesem Beitrag allein beschriebene Leasing als Finanzierungsleasing bezeichnet. Zu erläutern und rechtlich einzuordnen sind noch folgende weitere Erscheinungsformen bzw. Begriffe:
a) Herstellerleasing
Rz. 18
Vom Herstellerleasing spricht man, wenn Leasinggeber und Hersteller identisch (direktes Herstellerleasing) oder rechtlich und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind (indirektes oder markengebundenes Herstellerleasing). Im Unterschied zum produktneutralen Finanzierungsleasing dient das markengebundene Herstellerleasing vorrangig oder zumindest auch der Förderung des Absatzes. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass das indirekte Herstellerleasing zu den Finanzierungsleasingverträgen zählt.
Rz. 19
Streit herrscht hingegen für das direkte Herstellerleasing. Weil es bei ihm an dem leasingtypischen Dreiecksverhältnis aus Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer fehlt und infolge dessen eine Ersetzung der mietrechtlichen Gewährleistungspflichten durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht kommt, betrachtet es ein Teil des Schrifttums als reines Mietverhältnis oder – wenn ein Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer am Vertragsende vorgesehen ist – als einen Mietkauf (siehe hierzu Rdn 22). Der BGH und mit ihm der ganz überwiegende Teil des Schrifttums messen dagegen dem Fehlen des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses zu Recht keine maßgebliche Bedeutung bei. Entscheidend für die rechtliche Behandlung des Finanzierungsleasings sind in erster Linie die ihm eigene Finanzierungsfunktion und die Verpflichtung des Leasingnehmers zur vollen Amortisation der vom Leasinggeber getätigten Aufwendungen. Enthält der Vertrag hinreichend klare Regelungen, die auf eine volle Amortisation gerichtet sind, handelt es sich deshalb auch beim direkten Herstellerleasing um Finanzierungsleasing.
b) Sale-and-lease-back
Rz. 20
Bei einem Sale-and-lease-back veräußert der Eigentümer die Sache an den Leasinggeber, um sie anschließend von ihm als Leasingnehmer zurückzuleasen. Das Sale-and-lease-back dient der Generierung von Liquidität oder der Aufdeckung stiller Reserven.
Wie im Falle des direkten Herstellerleasings fehlt es an dem für das Leasing typischen Dreiecksverhältnis. Der Leasinggeber schließt seine mietrechtlichen Gewährleistungspflichten – auch in AGB zulässig – aus, ohne dass es ihrer Ersetzung durch eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche bedarf, da sich diese ohnehin gegen den Leasingnehmer selbst richten und deshalb infolge Konfusion mit Abtretung erlöschen würden. Gleichwohl handelt es sich auch beim Sale-und-lease-back um ein Finanzierungsleasing, weil der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine volle Amortisation seiner Aufwendungen verspricht.
c) Operating-Leasing
Rz. 21
Beim Operating-Leasing schafft der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht speziell für den Leasingnehmer an, vielmehr sucht er eine Vollamortisation dadurch zu erreichen, dass er den Leasinggegenstand mehrfach an verschiedene Leasinggeber überlässt. Dem entspricht es, dass beim Operating-Leasing keine oder eine – im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache – sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im Übrigen jederzeit frei kündbar ist. Das Investitionsrisiko liegt somit beim Leasinggeber. Der Operating-Leasingvertrag ist ein gewöhnlicher Mietvertrag.
d) Mietkauf
Rz. 22
Beim Mietkaufvertrag ist nicht die Gebrauchsüberlassung das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag ist von vorneherein auf einen späteren Eigentumserwerb gerichtet. Zu diesem Zweck wird dem Mieter das Recht (Option) eingeräumt, durch einseitige Erklärung die Sache unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bis dahin gezahlten Mietraten käuflich zu erwerben. Regelmäßig fehlt es an der für das Finanzierungsleasing typischen Abwälzung der Sach- und Preisgefahr vom Vermieter auf den Mieter. Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag, auf den für die Dauer der Gebrauchsüberlassung Miet- und auf den anschließenden Erwerbsvorgang Kaufrecht Anwendung...