Rz. 101
Beim Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung umfasst die Abrechnung des Leasinggebers die Ausgleichsansprüche für gefahrene Mehr- oder Minderkilometer und für einen eventuell vorhandenen Minderwert wegen eines nicht vertragsgemäßen Erhaltungszustands.
aa) Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern
Rz. 102
Keine Schwierigkeiten bereitet in der Regel die Abrechnung der gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer. Die Abrechnung wird auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Kilometerleistung vorgenommen. Der Abrechnung sind allerdings entsprechende Freikilometer hinzuzurechnen, wenn der Leasinggeber gem. § 546a Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung verlangt, weil diese auch eine Vergütung für die Kilometerleistung enthält.
bb) Ausgleich eines Minderwertes
Rz. 103
Schwierigkeiten bereitet dagegen die Ermittlung des Anspruches wegen eines Minderwertes. Das beginnt schon mit der Frage, welche Sollbeschaffenheit das Fahrzeug bei Rückgabe aufzuweisen hat. Üblicherweise wird vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem unveränderten, dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Erhaltungszustand befinden muss und keine Schäden und Mängel aufweisen darf. Zusätzlich wird klargestellt, dass normale Verschleißspuren nicht als Schaden gelten.
Der BGH hat eine solche Zustandsklausel, die den Muster-Leasing-AGB des Verbandes der Deutschen Automobilindustrie entspricht, wiederholt unbeanstandet gelassen. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit wegen mangelnder Transparenz werden heute auch von den Instanzengerichten nicht mehr erhoben. Mit einer Verwerfung der Zustandsklausel wäre den Parteien auch nicht geholfen, denn die Schwierigkeit besteht schlicht darin, in jedem Einzelfall erneut die Grenze zwischen einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden – also vertragsgemäßen – Zustand auf der einen Seite sowie Mängeln bzw. Schäden – und damit nichtvertragsgemäßen – Zustand auf der anderen Seite zu ziehen.
Rz. 104
Obgleich die Rechtsprechung in vielen Einzelfragen ein uneinheitliches Bild zeichnet, lassen sich doch folgende Leitlinien zusammenfassen:
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Zu den normalen Gebrauchsspuren, die durch die Leasingraten abgegolten werden, gehören nicht nur solche, die durch das Fahren entstehen. Auch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug im Zusammenhang mit seiner Benutzung im fließenden und ruhenden Verkehr sind üblich, wie z.B. kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und an den Tür- und Kofferraumgriffen. |
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Die Formulierung "frei von Schäden" ist nicht dahin auszulegen, dass der Leasingnehmer nur für solche Schäden haftet, die durch einen vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind. Aufgrund der Übernahme der Sachgefahr hat der Leasingnehmer völlig unabhängig von der Art des Gebrauchs für alle Schäden des Fahrzeugs aufzukommen, auch soweit sie auf Zufall und höherer Gewalt beruhen. Gleiches gilt, wenn der Mangel schon bei Gefahrübergang auf den Leasingnehmer vorhanden war. |
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Teile, die dem Verschleiß unterliegen wie Reifen oder Bremsbeläge, sind mangelhaft, wenn dadurch die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeugs gefährdet wird. |
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Maßgeblich für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit ist die tatsächliche und nicht die vereinbarte Laufleistung, da die höhere oder geringere Abnutzung durch die Mehr- bzw. Minderkilometer gesondert abgerechnet wird. |
cc) Minderwertausgleich und Reparaturkostenersatz
Rz. 105
Im Übrigen stellt sich auch bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung die Frage, ob der Leasingnehmer nur Ausgleich des Minderwertes oder Ersatz der darüber hinausgehenden Reparaturkosten schuldet. Hier gilt im Grundsatz das Gleiche, was oben (Rdn 99) bereits zum Vertrag mit Restwertabrechnung ausgeführt wurde. Hiernach hat der Leasingnehmer nur die Kosten für solche Reparaturen zu tragen, die der Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit und der Beseitigung von Unfallschäden dienen. Optische Schäden, die im Handelsverkehr mit gebrauchten Fahrzeugen regelmäßig hingenommen werden, brauchen nicht beseitigt zu werden.
Wegen fälliger und nicht durchgeführter Inspektionen, die nicht unter die Minderungsklausel fallen, sondern einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers begründen, kann ebenfalls auf die Ausführungen unter Rdn 99 Bezug genommen werden.
Nicht geschuldet werden Kosten für die Aufbereitung des Fahrzeugs zum Zwecke de...