Rz. 62
Hiernach stehen sich folgende Ansprüche der Parteien gegenüber:
Rz. 63
Der Leasingnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten sowie einer ggf. bei Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlung einschließlich der darin jeweils enthaltenen Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leasingnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.
Der Anspruch wegen der Sonderzahlung richtet sich auch dann gegen den Leasinggeber, wenn der Leasingnehmer sie unmittelbar an den Verkäufer geleistet hat und der Leasinggeber im Rahmen des Finanzierungsleasingvertrages nur den Restkaufpreis finanziert hat, denn der Leasingnehmer hatte eine Vertragsbeziehung nur zum Leasinggeber. Mit der Sonderzahlung konnte der Leasingnehmer deshalb nur seine Verpflichtung aus dem Leasingvertrag ablösen wollen, während der Verkäufer die Zahlung nur als Zahlung auf den ihm von dem Leasinggeber geschuldeten Kaufpreis verstehen konnte. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Leasingvertrag keine (ausdrückliche) Regelung enthält, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, die Leasingsonderzahlung unmittelbar an den Lieferanten zu leisten. Denn dann beruht die Zahlung auf einer Weisung des Verkäufers, die sich der Leasinggeber als eigene zurechnen lassen muss, sofern dieser – wie üblich – als dessen Verhandlungsgehilfe den Leasingvertrag angebahnt hat. Aus dem gleichen Grund kann der Leasingnehmer von dem Leasinggeber Rückzahlung von unmittelbar an den Verkäufer geleisteten Überführungskosten verlangen. Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Leasingnehmer aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion seinerseits verpflichtet bleibt, eine Erstattung dieser Zahlungen von dem Verkäufer an den Leasinggeber zu verlangen. (Praktisch bedeutsam wird die Frage der Passivlegitimation daher nur, wenn eine Erstattung aufgrund einer Insolvenz des Verkäufers nicht zu erlangen ist; dieses Risiko trägt hiernach der Leasinggeber.)
Rz. 64
Ebenso verhält es sich, wenn der Leasingnehmer anstatt eines Geldbetrages seinen Altwagen beim Lieferanten in Zahlung gegeben hat und der für das Altfahrzeug angerechnete Betrag als Sonderzahlung in den Leasingvertrag eingeflossen ist. Er muss dessen Rückgabe an den Leasinggeber verlangen, wenn das Fahrzeug noch zurückgegeben werden kann, andernfalls hat er von dem Verkäufer die Zahlung von Wertersatz an den Leasinggeber zu verlangen.
Rz. 65
Zweifelhaft ist, ob der Leasingnehmer im Hinblick auf die leasingvertragliche Verpflichtung zur Versicherung eines Kfz die Erstattung gezahlter Versicherungsprämien vom Leasinggeber verlangen kann. Auf der Grundlage der rücktrittsrechtlichen Rückabwicklung soll sich nach Ansicht des OLG Frankfurt ein Anspruch hierauf aus § 347 Abs. 2 BGB ergeben. Dieser Auffassung ist schon deshalb nicht zuzustimmen, weil es sich bei den Versicherungsprämien nicht um Verwendungen auf die Sache handelt.
Rz. 66
Der Leasingnehmer kann von dem Leasinggeber ferner eine Verzinsung des gezahlten Leasingentgelts (Leasingraten und eine eventuelle Sonderzahlung) verlangen. Der Anspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes bei Anwendung der rücktrittsrechtlichen Vorschriften aus §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 S. 1 BGB und bei Anwendung von Bereicherungsrecht aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen werden, wonach eine – allerdings widerlegliche – tatsächliche Vermutung besteht, dass Banken Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehen. Für Leasinggesellschaften kann nichts anderes gelten. Der Leasinggeber seinerseits hat die Zinsen zu beanspruchen, die der Verkäufer ihm als Käufer gem. §§ 346, § 347 Abs. 1 BGB schuldet, wodurch ein weitgehend kongruenter Ausgleich geschaffen wird.
Rz. 67
Der Leasinggeber hat Anspruch auf Herausgabe der Leasingsache und auf Ersatz einer Nutzungsvergütung. Die Höhe der Nutzungsvergütung bestimmt sich wie in dem kaufrechtlichen Rückabwicklungsverhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferant nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzung der Leasingsache. Dadurch wird erreicht, dass die Nutzungsvergütung, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber schuldet, exakt dem Betrag entspricht, den der Leasinggeber dem Verkäufer schuldet. Das ist auch praxisgerecht, weil in der Regel die Rückabwicklung so vorgenommen wird, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug direkt an den Lieferanten herausgibt und dieser den Kaufpreis nebst Zinsen abzüglich der Nutzungsvergütung an den Leasinggeber auskehrt, der seinerseits das von ihm vereinnahmte Leasingentgelt nebst Zinsen abzüglich der Nutzungsvergütung an den Leasingnehmer zurückzahlt.
Rz. 68
Weist die Sache bei Rückgabe Schäden oder Mängel auf, die in keinem Zusammenhang mit einem Sachmangel stehen, muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber in dem Umfang Wertersatz leisten, in dem Letzterer dem Verkäufer Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 3...