Rz. 119

Nach § 330 BGB kann derjenige, der in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag als Bezugsberechtigter benannt ist, die Leistung fordern. § 330 BGB stellt die Vermutung auf, dass im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

 

Rz. 120

In den Nachlass fällt die Versicherungssumme, wenn der Bezugsberechtigte die Annahme der Leistung verweigert oder kein Bezugsberechtigter zu ermitteln ist.

 

Fall 1

Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat "Frau Müller" als Bezugsberechtigte benannt. Wer Frau Müller ist, lässt sich nicht ermitteln.

Lösung:

Die Nachlassgläubiger haben in vollem Umfang Zugriff auf die Versicherungssumme, da diese in den Nachlass fällt, weil ein Bezugsberechtigter nicht zu ermitteln ist.

 

Fall 2

Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat B als Bezugsberechtigte benannt. B weist die Auszahlung zurück.

Lösung:

Das Recht auf die Leistungen des Versicherers wird von dem als bezugsberechtigt Benannten nicht erworben, wenn der Bezugsberechtigte das Recht zurückweist (§ 333 BGB) oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht erwirbt. Macht der Bezugsberechtigte von diesem Zurückweisungsrecht Gebrauch oder erwirbt er aus einem anderen Grunde den Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht, so steht dieses Recht dem Versicherungsnehmer zu (§ 168 VVG) und fällt damit in dessen Nachlass.

Die Zurückweisung eines Rechts durch den Dritten gem. § 333 BGB ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Der Wille zur Zurückweisung ist ggf. durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

 

Fall 3

Erblasser E ist Versicherungsnehmer und versicherte Person einer kapitalbildenden Lebensversicherung. B wird von E als Bezugsberechtigter für den Todesfall eingesetzt. E meint irrtümlich, B sei sein nichtehelicher Sohn und er müsse diesbezüglich "etwas gut machen". B ist jedoch mit E nicht verwandt.

Lösung:

Die Erben des E können die gesamte Bezugsberechtigung anfechten. Ist ein Bezugsrecht vorgesehen, fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass, wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung nicht behalten darf, weil hierfür kein Rechtsgrund vorliegt.

 

Fall 4

Erblasser E, der Versicherungsnehmer und versicherte Person ist, hat B als Bezugsberechtigten benannt. Die Erben K1 und K2 haben B aufgefordert, die Versicherungsleistung herauszugeben, da sie als Erben die Schenkung wirksam widerrufen haben.

Lösung:

Durch den Schenkungswiderruf gegenüber dem Bezugsberechtigten fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

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