Das LG Dortmund hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger S (Sohn der Erblasserin) ist einer der Erben der am 1.11.2007 verstorbenen Erblasserin, die bei dem beklagten Versicherungsunternehmen zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, die bis zu ihrem Tode fortbestanden. Im Versicherungsvertrag war ursprünglich der Kläger als Bezugsberechtigter eingesetzt und auch als solcher im Versicherungsschein namentlich genannt. Die Erblasserin (Versicherungsnehmerin) teilte dem beklagten Versicherungsunternehmen schriftlich mit, dass das Bezugsrecht zugunsten ihrer Tochter T geändert werden sollte. Diese Bezugsänderung bestätigte die Beklagte der Erblasserin. Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin überreichte die Tochter T dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Sterbeurkunde sowie den Versicherungsschein und bat um Überweisung der fälligen Versicherungssumme auf ihr Konto. Die Beklagte zahlte die Versicherungsleistung an die Tochter.
In der Folgezeit beanspruchte der Kläger die Versicherungsleistungen für sich. Die Beklagte verwies auf die Änderungen des Bezugsrechts und die Auszahlung an die Schwester des Klägers. Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 9.2.2007, in welchem die Tochter T als Bezugsberechtigte benannt wurde, sei nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von seiner Schwester, der Tochter T, unterzeichnet worden. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Auskehrung der Versicherungsleistungen an sich.
Lösung:
Durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Inhaber des Originalversicherungsscheins ist das beklagte Versicherungsunternehmen von seiner Leistungspflicht befreit worden, ohne dass es darauf ankäme, ob nun die Tochter T infolge einer wirksamen Bezugsrechtsänderung oder der Kläger infolge der ursprünglichen Einräumung des Bezugsrechts Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Denn mit der dem Beklagten in § 9 dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingeräumten Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochene Leistung. Damit ist das beklagte Versicherungsunternehmen durch Leistung an die T als die Inhaberin des Originalversicherungsscheins leistungsfrei geworden, ohne dass es darauf ankäme, ob die Versicherung den Inhaber des Versicherungsscheins gegenüber materiell zur Leistung verpflichtet war. – Hiervon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, wenn im Versicherungsschein ein Bezugsberechtigter benannt wurde und dieser personenverschieden ist vom Inhaber der Police (siehe dazu Rdn 40).