Rz. 87

Der Versicherungsnehmer kann festlegen, ob das Bezugsrecht gelten soll für die

Erlebensfallleistung,
Todesfallleistung oder
Erlebensfall- und Todesfallleistung.
 

Rz. 88

Ebenso ist es möglich, das Bezugsrecht nach der Art des Leistungsanspruchs zu spalten (gespaltenes Bezugsrecht), z.B.

Versicherungssumme bzw. garantierte Rente;
Überschussanteile.

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