Rz. 87
Der Versicherungsnehmer kann festlegen, ob das Bezugsrecht gelten soll für die
▪ | Erlebensfallleistung, |
▪ | Todesfallleistung oder |
▪ | Erlebensfall- und Todesfallleistung. |
Rz. 88
Ebenso ist es möglich, das Bezugsrecht nach der Art des Leistungsanspruchs zu spalten (gespaltenes Bezugsrecht), z.B.
▪ | Versicherungssumme bzw. garantierte Rente; |
▪ | Überschussanteile. |
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