Rz. 186
Die unselbstständige Anschließung – eine selbstständige Anschlussberufung ist seit der ZPO-Reform nicht mehr vorgesehen – verliert ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Berufung zurückgenommen (§ 516 ZPO), verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder durch Beschluss zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO) wird (§ 524 Abs. 4 ZPO). Das Gleiche gilt bei einem Verzicht auf die (Haupt-)Berufung oder wenn die Parteien über die mit der (Haupt-)Berufung verfolgten Ansprüche einen Vergleich schließen, nicht aber im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung bezüglich des Streitgegenstandes der (Haupt-)Berufung. Verliert eine Anschlussberufung ihre Wirkung, so führt dies nicht dazu, dass die für einen mit ihr im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch erreichte Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) als nicht erfolgt anzusehen ist; vielmehr endet die Hemmung sechs Monate nach Wegfall der Anschlussberufung (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 187
Eine Fortführung als (Haupt-)Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind: Es müssen insbesondere die Berufungs- (siehe oben Rdn 58 ff.) und die Berufungsbegründungsfrist (siehe oben Rdn 65 ff.) gewahrt worden sein wie auch eine Beschwer (siehe oben Rdn 12 ff.) und deren Geltendmachung (siehe oben Rdn 26 ff.) vorliegen. Auch ein Berufungsverzicht darf nicht erklärt worden sein.
Rz. 188
Die Kosten einer zulässigen, aber wirkungslos gewordenen Anschlussberufung fallen grundsätzlich dem (Haupt-)Berufungskläger zur Last. Dies gilt auch dann, wenn die Anschließung binnen der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) erfolgt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbstständige Anschlussberufung zu behandeln war (siehe oben Rdn 179). Ebenso sind die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.
Rz. 189
Der Anschlussberufungskläger hat die Kosten seiner Anschließung dagegen zu tragen, wenn diese unbegründet oder unzulässig war oder trotz ihrer Wirkungslosigkeit weiterverfolgt wird, ebenso wenn er die Anschlussberufung zurücknimmt (arg. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO). Ihn trifft die Kostenlast bezüglich der Anschließung ferner dann, wenn er sich einer von vornherein unzulässigen Berufung anschließt oder wenn die Berufung bei der Anschließung bereits zurückgenommen war. Umstritten ist, ob der Anschlussberufungskläger die Kosten der Anschließung auch dann zu tragen hat, wenn die (Haupt-)Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die besseren Gründe sprechen im Regelfall insoweit für eine – vollständige – Kostentragung durch den (Haupt-)Berufungskläger. Der Anschlussberufungskläger kann das Risiko einer Kostentragung dadurch vermeiden, dass er die Anschlussberufung unter der Bedingung erhebt, dass das Berufungsgericht die (Haupt-)Berufung nicht durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückweist.