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Grundsätzlich wirkt die Verjährung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zurück (§ 26 Abs. 3 StVG), seit der Reform des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG aber nur noch dann, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen nach seinem Erlass (wirksam!) zugestellt wurde.

Der insoweit anderes bestimmende § 26 Abs. 3 StVG ist im Lichte der in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG später getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung auszulegen (BGH DAR 2000, 74; OLG Bamberg NZV 2006, 314).

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