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Nach Erlass des Bußgeldbescheides erhöht sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG). Dabei wirkt die Verjährung unter der Voraussetzung auf den Erlasszeitpunkt zurück, dass der Bußgeldbescheid innerhalb der 2-Wochen-Frist (wirksam) zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG; OLG Bamberg NZV 2006, 314). Zwar stellt der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG alleine auf das "Ergehen", also den Erlass des Bußgeldbescheides ab, weshalb verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, der Erlass setze unabhängig von der rechtzeitigen Zustellung eine sechsmonatige Verjährungsfrist zumindest dann in Gang, wenn die Verwaltungsbehörde im Anschluss an den Erlass des Bußgeldbescheides noch weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen, z.B. das Verfahren zur Aufenthaltsermittlung eingestellt hatte (BayObLG DAR 1999, 323). Nach Auffassung des BGH (DAR 2000, 74) hat es der Gesetzgeber lediglich versäumt, im Rahmen der OWi-Reform auch den § 26 Abs. 3 StVG zu ändern, so dass dieser nun im Lichte der in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung auszulegen sei, so dass im Falle einer verspäteten Zustellung des Bußgeldbescheides sich die Verjährungsfrist erst mit der wirksamen Zustellung auf sechs Monate erhöhe und zwar auch dann, wenn zwischenzeitlich andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen wurden. In solchen Fällen ist der Erlasszeitpunkt dann ohne jede Bedeutung (OLG Bamberg NZV 2006, 314; OLG Köln DAR 2013, 377; OLG Celle zfs 2016, 110).

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