Rz. 123

Im Berufungsverfahren erhält der Anwalt zunächst die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Deren Höhe beläuft sich auf 1,6. Die Verfahrensgebühr entsteht auch hier mit der Entgegennahme der Information und deckt sämtliche Tätigkeiten im Verfahren ab, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Terminen (Vorbem. 3 Abs. 2 VV).

 

Rz. 124

Erfasst wird auch die Tätigkeit im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO.

 

Beispiel 56: Verfahren auf Zulassung der Berufung, Zurückweisung des Antrags

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung. Der Antrag wird vom OVG zurückgewiesen.

Obwohl der Antrag beim Verwaltungsgericht einzureichen ist (§ 124a Abs. 4 S. 2 VwGO), zählt er nach § 16 Nr. 11 RVG schon zum Berufungsverfahren. Der Anwalt des Klägers erhält also eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Der Antrag auf Zulassung löst bereits die volle Gebühr aus. Dies gilt auch für den Anwalt des Beklagten, sofern er bereits den Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsantrags gestellt hatte.

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da das Verfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO in Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV nicht erwähnt ist und auch kein Fall der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3204 VV vorliegt. Im Verfahren über die Zulassung der Berufung kann das OVG/der VGH durch Beschluss (§ 124a Abs. 5 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 3 VwGO).

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.002,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,46 EUR
Gesamt   1.192,86 EUR
 

Rz. 125

 

Beispiel 57: Verfahren auf Zulassung der Berufung und nachfolgende Berufung

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt nach § 124a VwGO die Zulassung. Die Berufung wird zugelassen und erledigt sich ohne mündliche Verhandlung.

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung und das sich anschließende Berufungsverfahren zählen nach § 16 Nr. 11 RVG als eine Angelegenheit. Die 1,6-Verfahrensgebühr entsteht nur einmal.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 56.

 

Rz. 126

Erledigt sich der Auftrag für das Berufungsverfahren vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV auf 1,1. Ebenso entsteht eine 1,1-Verfahrensgebühr, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 106 S. 2 VwGO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder (Nr. 3201 Nr. 2 VV).

 

Rz. 127

Fällt sowohl die Gebühr nach Nr. 3200 VV als auch nach Nr. 3201 VV an, kann der Anwalt insgesamt nicht mehr verlangen als eine 1,6-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 15 Abs. 3 RVG).

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