Rz. 128
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt im Berufungsverfahren nach Nr. 3202 VV eine 1,2-Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.
Beispiel 58: Berufung mit mündlicher Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt des Klägers für diesen die zugelassene Berufung ein, über die mündlich verhandelt wird.
Neben der 1,6-Verfahrensgebühr entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
982,40 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
736,80 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
330,45 EUR |
Gesamt |
|
2.069,65 EUR |
Rz. 129
Aus der Verweisung in der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV folgt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Entscheidung ergeht, die einer mündlichen Verhandlung bedarf. Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO), sodass bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV anfällt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).
Beispiel 59: Berufung mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt des Klägers für diesen die zugelassene Berufung ein, über die im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird.
Es entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV).
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 58.
Rz. 130
Auch im Falle einer Einigung oder einer Erledigung entsteht nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr (siehe Rdn 85).
Beispiel 60: Berufung mit schriftlichem Vergleich
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt des Klägers für diesen die zugelassene Berufung ein. Es wird sodann eine Einigung geschlossen.
Auch jetzt entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 58.
Rz. 131
Wird die Berufung dagegen als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr, weil darüber nach § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Beispiel 61: Verwerfung der Berufung im schriftlichen Verfahren
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt des Klägers für diesen die zugelassene Berufung ein, die als unzulässig verworfen wird.
Es entsteht nur die Verfahrensgebühr, keine Terminsgebühr.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 56.
Rz. 132
Eine Entscheidung durch Gerichtbescheid ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 125 Abs. 1 S. 2 VwGO).
Rz. 133
Auch dann, wenn das OVG/der VGH nach § 130a VwGO im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, also wenn die Berufung einstimmig für begründet oder unbegründet gehalten wird (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3202 VV) entsteht keine Terminsgebühr. Die bisherige gegenteilige Regelung ist durch das 2. KostRMoG geändert worden, da in keinem Fall mehr eine fiktive Terminsgebühr entstehen soll, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Beispiel 62: Einstimmige Entscheidung über die Berufung im schriftlichen Verfahren
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgewiesen. Dagegen legt der Anwalt des Klägers für diesen die zugelassene Berufung ein. Das OVG weist die Berufung im schriftlichen Verfahren nach § 130a VwGO zurück, da es sie einstimmig für unbegründet hält.
Der Anwalt des Klägers erhält nur die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, aber keine Terminsgebühr.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 61.
Rz. 134
Die Anwendung der Nr. 3203 VV scheidet aus, da diese Vorschrift nur auf den Zivilrechtsstreit anzuwenden ist.