Rz. 206
Beschwerdeverfahren wegen des Hauptgegenstands des einstweiligen Rechtsschutzes wurden in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten bisher nach den Nrn. 3500, 3513 VV vergütet. Versuche, zu einer analogen Anwendung der Vorbem. 3.2.1 VV zu gelangen oder über einen Umkehrschluss aus Vorbem. 3.2 VV zu erreichen, dass die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten, sind von der Rspr. zurückgewiesen worden. Weder konnte also die höhere Verfahrensgebühr noch die höhere Terminsgebühr eines Berufungsverfahrens beansprucht werden. Auch gab es – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren – keinen Sondertatbestand für die Terminsgebühr (Nr. 3514 VV), wenn das Beschwerdegericht die mündliche Verhandlung anberaumte. Es blieb hier vielmehr stets bei den einfachen Gebühren. Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG entstehen für den Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die geringeren Beschwerdegebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV nicht angemessen sind, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher hat der Gesetzgeber die Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der Vorbem. 3.2.1 VV als neue Nr. 3 Buchst. a) aufgenommen. Der Anwalt erhält jetzt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren.
Rz. 207
Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es dagegen bei den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, also bei den Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV geblieben.
Rz. 208
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Soweit es zu einem Termin kommt, erhält er eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
Beispiel 90: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts
Gegen den Beschluss des VG, mit dem das Gericht den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Antragstellers abgelehnt hat, legt dieser Beschwerde zum OVG ein. Das OVG weist die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurück und setzt den Streitwert auf 1.500,00 EUR fest.
Im Beschwerdeverfahren ist wie folgt zu rechnen:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
203,20 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
223,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
42,41 EUR |
Gesamt |
|
265,61 EUR |
Rz. 209
Beispiel 91: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts mit Termin
Wie vorangegangenes Beispiel 90; es kommt zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OVG.
Hinzu kommt jetzt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
203,20 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
152,40 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
375,60 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
71,36 EUR |
Gesamt |
|
446,96 EUR |
Rz. 210
Kommt es hier zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV eine 1,3-Einigungs- oder Erledigungsgebühr.
Beispiel 92: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts mit Termin und Einigung
Wie vorangegangenes Beispiel 91; im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OVG wird eine Einigung erzielt.
Hinzu kommt jetzt noch eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV):
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
203,20 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
152,40 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
3. |
1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV |
|
165,10 EUR |
|
(Wert: 1.500,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
540,70 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
102,73 EUR |
Gesamt |
|
643,43 EUR |